25.09.2023
Landessozialgericht Bayern stuft Fitnesstrainer als sozialversicherungspflichtig ein
(Stuttgart) Wer als Kurstrainer in einem Fitnessstudio tätig ist, ist regelmäßig nicht als freier Mitarbeiter tätig. Damit sind zum einen Sozialversicherungsabgaben zu entrichten, zum anderen greift der gesamte arbeitsrechtliche Schutz: Bezahlter Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz können ebenfalls geltend gemacht werden. Bei einer Betriebsprüfung drohen in einem solchen Fall erhebliche Nachforderungen, die sich für Unternehmen als existenzbedrohend darstellen können.
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