18.05.2009
Wenn es darum geht, den Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes sicherzustellen, muss der Unterhaltspflichtige eine erhebliche Kürzung seines Selbstbehaltes hinnehmen. Selbstbehalt bedeutet, dass grundsätzlich dem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 900,00 € verbleiben müssen. Der BGH hat in einem Urteil vom 09.01.2008 entschieden, dass dieser Selbstbehalt auf das Niveau von Arbeitslosengeld II gekürzt werden kann.
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