25.08.2009
(Kiel) Wein darf weder auf dem Etikett noch in der Werbung als „bekömmlich“ bezeichnet werden.
Das, so der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz mit einem am 25.08.2009 veröffentlichten Urteil vom 19.08.2009, Az.: 8 A 10579/09.OVG.
Eine Winzergenossenschaft aus der Pfalz verwendet auf den Etiketten ihrer Weine Dornfelder und Grauer/Weißer Burgunder und bei deren Bewerbung den Begriff „bekömmlich“. Das Land Rheinland-Pfalz hält den Begriff wegen seiner gesundheitsbezogenen Aussage nach der EU-Verordnung Nr. 1924/2006 (Health-Claims-Verordnung) für unzulässig.
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