Pressekonferenz von Tacheles, Sanktionsfrei und RAV - effektiver Rechtsschutz ist in Gefahr

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
sehr geehrte Damen und Herren,
mein heutiger Newsletter zu folgenden Themen:




1. Pressekonferenz von Tacheles, Sanktionsfrei und RAV - effektiver Rechtsschutz ist in Gefahr

Die Anzahl der Widersprüche und Eilverfahren explodieren, der effektiver Rechtsschutz ist in Gefahr. Dazu wurde eine Expertise in Auftrag gegeben, die Zahlen, Gründe und Ursachen analysiert und am Ende wurden Handlungsvorschläge formuliert.

Dazu die gemeinsame Pressemitteilung: https://t1p.de/cxzrt
Download der Expertise als PDF unter https://t1p.de/8y1e8
Pressekonferenz auf YouTube: https://www.youtube.com/watch?v=IZMBF7mqO_g

Zu den notwendigen Handlungsperspektiven eine Stellungnahme:
Im Sozialrecht laufen massive Kürzungen und Verschärfungen in einer bisher nicht dagewesenen Form. Der Gesetzgeber unterläuft wissentlich das Grundrecht auf Existenzsicherung und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Sanktionen – erst recht beim 100-prozentigen Wegfall jeglichen Leistungsanspruchs durch die Nichterreichbarkeitsfiktion.

Die Steigerungsraten bei Widersprüchen und erst recht bei Eilverfahren und Klagen sind deutliche Hinweise darauf, dass effektiver Rechtsschutz massiv gefährdet ist.

Effektiver Rechtsschutz bedeutet, dass Menschen ihre Rechte nicht nur theoretisch auf dem Papier haben, sondern sie tatsächlich und wirksam vor einem Gericht durchsetzen können.

Die zentrale Grundlage dafür ist Art. 19 Abs. 4 GG. Danach steht jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen. Gerade bei existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II und SGB XII hat dieser Grundsatz eine besondere Bedeutung.

Dabei gibt es zwei zentrale Probleme: Immer weniger Anwältinnen und Anwälte übernehmen Sozialrechtsmandate, während gleichzeitig die Zahl der Widersprüche, Eilverfahren und Klagen massiv steigt.

Dies sind absolute Alarmsignale. Daher sind jetzt zur Stärkung des effektiven Rechtsschutzes folgende Schritte notwendig:

1. Zugang zur Beratungshilfe vereinfachen
Der Zugang zur Beratungshilfe muss gestrafft und vereinfacht werden. Wenn Menschen in existenziellen Notlagen einen Beratungshilfeschein beantragen, muss dieser ohne unnötige bürokratische Hürden und zeitnah gewährt werden.

Jedes Amtsgericht muss sicherstellen, dass in der Rechtsantragstelle Beratungshilfescheine zeitnah beantragt und erteilt werden können. Geschlossene oder faktisch nicht erreichbare Rechtsantragstellen müssen wieder geöffnet bzw. zugänglich gemacht werden und Ausstellung ohne Hürden für Beratungsscheine muss zeitnah erfolgen.

2. Einführung der Beratungshilfe in allen Bundesländern
In zwei Bundesländern gibt es keine Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG): in Hamburg und Bremen. Dort wird die Beratungshilfe durch eine öffentliche Rechtsberatung ersetzt. Rechtsgrundlage dafür ist § 12 Abs. 1 BerHG.

Berlin ist anders: Dort besteht nach § 12 Abs. 2 BerHG ein Wahlrecht zwischen öffentlicher Rechtsberatung und der regulären Beratungshilfe.

Auch in Hamburg und Bremen sollte ein entsprechendes Wahlrecht eingeführt werden. Hilfesuchende müssen die Möglichkeit erhalten, zwischen öffentlicher Rechtsberatung und anwaltlicher Beratungshilfe zu wählen.

3. Beratungshilfesätze deutlich anheben
Bei einer bloßen Rechtsberatung erhält ein Rechtsanwalt im Rahmen der Beratungshilfe lediglich 42 € aus der Staatskasse. Übernimmt er die außergerichtliche Vertretung des Mandanten gegenüber einer Behörde, beispielsweise durch die Einlegung eines Widerspruchs oder die Stellung eines Überprüfungsantrags, beträgt die Geschäftsgebühr lediglich 102 €.

Diese Gebührensätze sind viel zu niedrig. Sie müssen deutlich angehoben, mindestens aber verdoppelt werden.

4. Sozialrechtsmandate müssen sich für Anwältinnen und Anwälte wieder rechnen
Ein Rechtsanwalt, der im Sozialrecht außergerichtlich tätig wird, erhält eine Geschäftsgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens von 65 € bis 837 € (nach Nr. 2302 VV RVG). Bei durchschnittlichen Angelegenheiten spielt insbesondere die Schwellengebühr von 391 € eine wichtige Rolle. Hinzu kommen regelmäßig 20 € Post- und Telekommunikationspauschale sowie 19 % Umsatzsteuer.

Dafür muss der Anwalt unter Umständen mehrere Gespräche mit dem Mandanten führen, umfangreiche Unterlagen sichten, Akteneinsicht nehmen und teilweise Aktenbestände von Hunderten oder sogar Tausenden Seiten prüfen. Hinzu kommen die Auseinandersetzung mit dem Jobcenter oder einem anderen Sozialleistungsträger und gegebenenfalls sogar Streitigkeiten über die Erstattung der anwaltlichen Gebühren selbst.

Dass Anwältinnen und Anwälte bei diesen Vergütungssätzen nicht besonders daran interessiert sind, aufwendige Sozialrechtsmandate zu übernehmen, liegt auf der Hand.

Daher müssen die Gebührensätze im Sozialrecht deutlich angehoben werden.

5. Deutliche Anhebung der Gebühren in Eilverfahren
Für ein sozialgerichtliches Eilverfahren ohne Termin erhält ein Rechtsanwalt bei Ansatz der Mittelgebühr eine Verfahrensgebühr von 413,00 €. Hinzu kommen 20 € Auslagenpauschale und 19 % Umsatzsteuer, insgesamt also 515,27 €.

Kommt es zusätzlich zu einem gerichtlichen Termin und fällt eine Terminsgebühr von 366,50 € an, ergibt sich einschließlich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer ein Gesamtbetrag von 951,41 €.

Ein Eilverfahren bedeutet für einen Rechtsanwalt regelmäßig erheblichen Zeit- und Arbeitsdruck. Der Sachverhalt muss kurzfristig vollständig ermittelt, rechtlich geprüft und dem Gericht aufbereitet werden. Auf Nachfragen des Gerichts und Stellungnahmen der Behörde muss häufig innerhalb kürzester Fristen reagiert werden. Gleichzeitig geht es regelmäßig um Mandantinnen und Mandanten, deren Existenz unmittelbar bedroht ist.

Die anwaltliche Vergütung für sozialrechtliche Eilverfahren muss deshalb deutlich, aus meiner Sicht mindestens auf das Doppelte, angehoben werden.

6. Verlässliche öffentliche Finanzierung behördenunabhängiger Sozialberatungsstellen
Es besteht ein erheblicher Bedarf an behördenunabhängiger Sozialberatung als eigenständiger Institution.

Bürgerinnen und Bürger brauchen Beratungsstellen, an die sie sich unabhängig von den Sozialleistungsträgern wenden können und die sie im Zweifelsfall auch gegenüber den Behörden vertreten.

Solche Beratungsstellen dürfen nicht gleichzeitig als Maßnahmeträger in geschäftlicher Abhängigkeit von Jobcentern oder anderen Sozialleistungsträgern stehen. Nur so kann ihre tatsächliche Unabhängigkeit gewährleistet werden.

Art und Umfang einer solchen öffentlichen Finanzierung müssen diskutiert werden. Entscheidend ist aber, dass eine dauerhafte, verlässliche und von den jeweiligen Sozialleistungsträgern unabhängige Finanzierung sichergestellt wird.

7. Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG)
Der Kreis der nach § 8 RDG zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen befugten öffentlichen und anerkannten Stellen sollte auf geeignete Sozialberatungsstellen erweitert werden.

Qualifizierte Beratungsstellen sollten darüber hinaus – ähnlich wie Rentenberaterinnen und Rentenberater – die Möglichkeit erhalten, Leistungsberechtigte auch vor den Sozial- und Verwaltungsgerichten zu vertreten.

Entsprechend wären insbesondere das Sozialgerichtsgesetz (SGG) und die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anzupassen.

8. Einrichtung niedrigschwelliger Bürgerbüros der Sozialleistungsträger
Notwendig ist außerdem die Einrichtung niedrigschwelliger Bürgerbüros der Sozialleistungsträger.

Dort müssen Bürgerinnen und Bürger Anträge, Nachweise und sonstige Unterlagen weiterhin analog und persönlich einreichen können. Gleichzeitig muss dort praktische Unterstützung bei der Antragstellung angeboten werden.

Digitalisierung darf nicht dazu führen, dass Menschen, die digitale Angebote nicht nutzen können oder wollen, faktisch vom Zugang zu Sozialleistungen ausgeschlossen oder bei der Wahrnehmung ihrer Rechte behindert werden.

Abschließend: Sozialportal stärken und bekannt machen
Der Verein Tacheles hat mit dem Sozialportal eine zentrale Plattform geschaffen. Dort sind weit über 20.000 Beratungsstellen, Selbsthilfegruppen und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verzeichnet.

Es ist ein trägerübergreifendes Portal, über das Menschen geeignete Hilfe finden können, um ihre sozialen Rechte durchzusetzen. Gleichzeitig dient es Beraterinnen und Beratern als wichtiges Instrument der Verweisberatung: Wird spezialisierte oder kollegiale Beratung benötigt, kann und sollte sie dort gefunden werden.

Um effektiven Rechtsschutz zu organisieren und dauerhaft sicherzustellen, ist es deshalb sinnvoll und notwendig, das Sozialportal aktuell zu halten, Beratungsangebote selbst einzutragen und das Portal weiter bekannt zu machen.

Link zum Sozialportal: www.sozialportal.net

Die ganzen Infos unter: https://t1p.de/cxzrt

2. Newsletter von RA Volker Gerloff mit Musteranträgen zum AsylbLG

RA Volker Gerloff hatte nach der Entscheidung des BVerfG vom 15.04.2026 (1 BvL 5/21) angekündigt, aus der Entscheidung resultierende Handlungslinien zu erarbeiten.
Zur Erinnerung: Diese Entscheidung hatte die Grundleistungsbeträge nach § 3a AsylbLG für die Jahre 2018 und 2019 zwar teilweise für verfassungswidrig erklärt, daraus aber keine Nachzahlungsansprüche für die Betroffenen abgeleitet. Zudem wurde das Konstrukt der Grundleistungen für verfassungskonform erklärt.

Details können in meinem Sondernewsletter dazu sowie im Heft 7–8/2026 des Asylmagazins (S. 256 ff.: „Anmerkung zur BVerfG-Entscheidung vom 15.04.2026 zum Grundbedarf nach AsylbLG“) nachgelesen werden.

Nun liegen entsprechende Musteranträge vor. Dabei geht es um folgende Bedarfe:
Passbeschaffungskosten
Passfotos
Dolmetschkosten bei Arztbesuchen
Fahrtkosten zu Ärztinnen, Behörden, Beratungsstellen und Anwältinnen
Telekommunikationsbedarfe
Gebrauchsgüter und Ausrüstungen für Sport, Camping und Erholung

Der komplette Newsletter mit einer Einschätzung zur BVerfG-Entscheidung ist hier abrufbar: https://t1p.de/7yu2n
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Hier geht es zu den Mediadaten und Kosten
3. Handreichung zur "Neuen Grundsicherung" erschienen: Informationen und Tipps für Erwerbslose und Unterstützer*innen

Die Änderungen des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) durch das 13. SGB II-Änderungsgesetz, das größtenteils zum 01.07.2026 in Kraft getreten ist, bedeuten erhebliche Verschärfungen für Leistungsberechtigte. Das Gesetz wurde, befeuert durch nicht wenige Politiker*innen, durch eine mediale Kampagne vorbereitet, in der Leistungsbezug als vermeintliches individuelles Fehlverhalten von erwerbslosen Menschen gedeutet wurde. Die Gesetzesreform der Bundesregierung baut auf diese Kampagne auf, so dass der Druck auf Erwerbslose und Menschen mit Niedrigeinkommen, die das mit Leistungen der „Neuen Grundsicherung“ aufstocken, weiter erhöht wird.
Der Zugang zu Leistungen wird beschränkt, Sanktionen und Kontrollinstrumente werden verschärft. Das Gesetz wurde allerdings von den Koalitionspartnern mit unterschiedlichen Zielsetzungen geschrieben, und das merkt man auch. Viele gesetzliche Formulierungen sind unklar. Wie sie auszulegen und im echten Leben anzuwenden sind, ist schwer vorhersehbar. In vielen Streitfällen werden wir nur durch eine sozialgerichtliche Überprüfung Rechtssicherheit gewinnen können. Das Bündnis „AufRecht bestehen“ hat deshalb eine Handreichung für Betroffene sowie eine Reihe von dazu gehörenden Muster-Schreiben erarbeitet.

Mit dieser Arbeitshilfe und einigen wollen wir Betroffene und Interessierte sowohl über die Veränderungen im Bezug von SGB II-Leistungen als über ihre Rechte informieren und den Betroffenen Mut machen, für ihre Rechte einzustehen und diese wahrzunehmen. Wir rufen auch zum politischen Protest gegen die Verschärfungen auf, z. B. bei den DGB-Kundgebungen gegen Sozialabbau am 26.9 in vielen Städten (s. https://www.dgb.de/mitmachen/kampagnen/aktionstag-sozialstaat/ ).

Hier geht es zur Handreichung: https://t1p.de/u02c4 als Flyer und hier als Dokument mit diversen Musteranträgen: https://t1p.de/olurt

4. Einsparungen beim Wohngeld: Ein Drittel der Kosten wird nur verlagert

Von den gut zwei Milliarden Euro, die die Reform ab 2029 jährlich einbringen soll, bleiben faktisch nur rund eineinhalb Milliarden übrig. Mehr als 700 Millionen Euro werden durch Mehrausgaben in der Grundsicherung aufgezehrt.

Mehr dazu: https://t1p.de/thxi2

5. Gaspreise steigen: Haushalten drohen bis zu 600 Euro Mehrkosten

Verivox rechnet mit einer erheblichen Erhöhung der Gaspreise und prognostiziert: Sollte das aktuelle Preisniveau bestehen bleiben, drohen Haushalten höhere Heizkosten von bis zu 20 Prozent. Das entspricht einer Preisdifferenz von rund 600 Euro pro Jahr.

Infos von Verivox: https://t1p.de/qhmli
Infos auf Telepolis: https://t1p.de/mejb5

Anmerkung dazu: Einige Jobcenter und Sozialämter begrenzen die Übernahme von Heizkosten nicht anhand eines angemessenen Heizverbrauchs in Kilowattstunden, sondern durch pauschale oder anderweitig festgelegte Höchstbeträge in Euro. Eine solche Verwaltungspraxis ist rechtlich hochproblematisch.

Denn die Angemessenheit von Heizkosten kann nicht losgelöst von den tatsächlichen Energiepreisen beurteilt werden. Insbesondere bei erheblichen und marktbedingten Preisschwankungen besteht die Gefahr, dass eine starre Kostenobergrenze dazu führt, dass Leistungsberechtigte trotz eines angemessenen Heizverhaltens auf tatsächlich erforderlichen Unterkunftskosten sitzen bleiben.

Die kommunalen Leistungsträger dürfen das gesetzlich gewährleistete Existenzminimum nicht dadurch unterschreiten, dass sie unangemessene oder sachlich nicht hinreichend begründete Euro-Obergrenzen festsetzen. Maßgeblich ist vielmehr, welche Heizkosten bei einem angemessenen Heizverhalten unter den jeweils tatsächlich bestehenden örtlichen und preislichen Verhältnissen anfallen.

Gerade die aktuellen Entwicklungen auf den Energiemärkten zeigen, dass sich Heizkosten nicht seriös allein anhand eines dauerhaft unveränderten Geldbetrages begrenzen lassen. Eine feste Euro-Obergrenze kann bei steigenden Energiepreisen faktisch zu einer Kürzung der existenzsichernden Leistungen führen, obwohl sich am Heizverhalten der Leistungsberechtigten nichts geändert hat.

Die Parteien sowie die Wohlfahrts- und Sozialverbände sollten deshalb ausdrücklich dazu befragt werden, auf welcher rechtlichen Grundlage Jobcenter und Sozialämter feste Euro-Obergrenzen für Heizkosten festsetzen und wie sichergestellt wird, dass diese Grenzen auch bei erheblichen Energiepreissteigerungen weiterhin den tatsächlichen angemessenen Heizkosten entsprechen.

Soweit Behörden weiterhin starre Geldbeträge als Heizkostenobergrenzen verwenden, sollte darauf gedrungen werden, diese Verwaltungspraxis unverzüglich rechtlich zu überprüfen und gegebenenfalls aufzugeben. Eine Begrenzung existenzsichernder Leistungen allein aufgrund eines starren Euro-Betrages darf nicht dazu führen, dass notwendige und bei angemessenem Heizverhalten tatsächlich anfallende Heizkosten von den Leistungsberechtigten selbst getragen werden müssen.

6. Stigmatisierung und Generalverdacht: „Missimo“ wird die soziale Exklusion verstärken

Die GGUA Flüchtlingshilfe e.V. sieht die von der Stadtverwaltung geplante Teilnahme am Landesprojekt „Missimo“ äußerst kritisch. Hiermit wird das Narrativ des „Sozialleistungsmissbrauchs“ durch EU-Bürger*innen befeuert, ein Generalverdacht manifestiert und in diesem Framing Opfer von Armuts- und Ausbeutungsstrukturen zu Täter*innen umdefiniert.

Die Folge wird sein, dass Menschen, die soziale Unterstützung und Schutz benötigen würden, einer noch stärkeren Verunsicherung ihrer Lebenssituation und einer Verdrängung aus Unterstützungssystemen ausgesetzt sein werden. Betroffen sein werden insbesondere Kinder, Menschen mit Erkrankungen oder Behinderungen, Wohnungslose – also Menschen, die besonderen Schutz bräuchten, anstatt sie weiter an den Rand zu drängen und mit polizeilichen Kontrollen zu stigmatisieren.

Die vollständige Stellungnahme: https://t1p.de/4j5b9

7. Kampagne: Schutzschild gegen Grundrechtsverstöße in Sachsen-Anhalt

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) erklärt: Wenn eine Landesregierung oder eine Mehrheit im Parlament gegen Grundrechte verstößt, wollen wir schnell reagieren können – mit einem Team vor Ort in Magdeburg. Hilf uns dabei, unverzüglich klagen zu können.

Einige grundrechtswidrige Vorhaben auf Landesebene, für die die GFF Klage- und Beschwerdestrategien vorbereiten will:
Rechtsstaatlichkeit:
In Sachsen-Anhalt fordert die Alternative für Deutschland (AfD), dass die Einbürgerungsbehörden ihren Ermessensspielraum „maximal restriktiv nutzen“ sollen. Behörden könnten gesetzlich zustehende Ansprüche – etwa auf Einbürgerung oder Sozialleistungen – verweigern (Wahlprogramm der AfD Sachsen-Anhalt).

Versammlungsfreiheit:
Die AfD fordert beispielsweise eine Deutschpflicht auf Kundgebungen sowie Einschränkungen der Versammlungsfreiheit für Ausländer*innen. Solche Vorgaben könnten Demonstrationsverbote für bestimmte Gruppen, Sprachen oder Themen ermöglichen (Wahlprogramme der AfD Sachsen-Anhalt und der AfD Hamburg).

Inklusion:
Schüler*innen mit und ohne Behinderung sollen getrennt voneinander lernen – das wäre das Ende der schulischen Inklusion (Wahlprogramm der AfD Sachsen-Anhalt).

Recht auf Bildung:
Kinder von Geflüchteten sollen von der Regelschule ausgeschlossen werden (Wahlprogramm der AfD Sachsen-Anhalt).
Für diese großartige und wichtige Kampagne führt die Gesellschaft für Freiheitsrechte eine Spendenkampagne durch. Unterstützung wird gesucht: Werde Teil des Schutzschildes und unterstütze die Kampagne:
https://t1p.de/ojam6

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12./13. Okt. 2026
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9. Seminar: Basiswissen Sozialberatung – Werkzeuge aus und für die Praxis

Zweitägiges Online-Seminar zum Handwerkszeug der Sozialberatung: Aufbau der Sozialgesetzbücher, Antrag, Mitwirkungspflichten, Beschleunigung, Bescheide, Widerspruch, Überprüfung und vieles mehr.

Termine:
05./06. Okt. 2026
24./25. Nov. 2026
11./12. Jan. 2027
08./09. Feb. 2027
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10. SGB II - Intensivseminar über 5 Tage in 2026 / Intensiv-Update zum neuen Grundsicherungsgeld

In diesem fünftägigen Online-Seminar geht es geballt und intensiv um das SGB II - Leistungsrecht / Neues Grundsicherungsgeld. Es werden die Details auseinandergenommen, die Gesetzesvorschriften zerpflückt, die Praxispunkte rausgearbeitet und klein fein zerlegt. Wer sich geballt tiefer mit dem SGB II auseinandersetzen will, ist hier genau richtig.

Termine:
12. - 16. April 2027
13.- 17. Sept. 2027
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11. SGB II – Berechnungsseminar: Bescheide prüfen und verstehen lernen

Diese Fortbildung biete ich im Sept. dreitägig an, danach wieder nur zweitägig. In der dreitägigen Fortbildung werden in den ersten beiden Tagen wird zunächst grundlegend die Systematik der Bedarfsermittlung sowie der Einkommensanrechnung und -bereinigung im SGB II erarbeitet. Es wird vermittelt, wie SGB-II-Bescheide mit der nötigen „Wissenschaft und Detektivarbeit“ zu verstehen und zu prüfen sind. Am dritten Tag geht es zum Rechnen, Bescheide prüfen in Kleingruppen. Solange, bis die Teilnehmenden die Berechnung können. In der zweitätigen Fortbildung ohne Rechnung.

Termine:
21./22./23. Sept. 2026
16./17. Dez. 2026
16./17. Feb. 2027
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12. Rechtsdurchsetzung in der sozialen Arbeit - SGB I

Mit diesem Seminar lernen Sie, die »Klaviatur der Sozialgesetzbücher« zu spielen. In diesem Seminar werden die relevanten Paragrafen des SGB I einzeln behandelt. Vom jeweiligen Paragrafen werden die Praxisbezüge für die sozialrechtliche Beratung erarbeitet. Dabei wird der konkrete Nutzen jedes einzelnen Paragrafen beleuchtet, seine Anwendung in der Praxis dargestellt und anhand konkreter Fallbeispiele vertieft.

Termine:
01. Okt. 2026
09. Dez. 2026
18. Jan. 2027
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13. SGB II-Seminar: Sozialrechtliche Ansprüche für Schwangere, Alleinerziehende und Familien

Eintägiges Online-Seminar mit Überblick über die relevanten Leistungsansprüche im SGB II//Grundsicherungsgeld.

Termine:
02. Okt. 2026
23. Nov. 2026
19. Jan. 2027
12. März 2027
???? Ausschreibung & Anmeldung: t1p.de/u67n

14. Seminar: SGB II für die Arbeit mit wohnungs- und obdachlosen Menschen

Eintägiges Online-Seminar zu Leistungsansprüchen, Durchsetzung gegenüber Behörden und Wahrung von Menschenwürde.

Termine:
24. Sept. 2026
17. Nov. 2026
07. Dez. 2026
15. Feb. 2027
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15. Seminar: SGB II für die Migrationsberatung

Eintägiges Online-Seminar zu den Problemen im Umgang mit Jobcentern für Geflüchtete und die Migrationsberatung.

Termine:
30. Sept. 2026
04. Dez. 2026
24. Feb. 2027
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16. Seminar: Wichtiges und Neues aus dem SGB II für Frauenhäuser

Eintägiges Online-Seminar mit systematischem Überblick über SGB II-Fragen, relevant für Frauenhäuser und begleitende Dienste.

Termine:
13. Nov. 2026
25. Jan. 2027
02. April 2027
???? Ausschreibung & Anmeldung: t1p.de/qme5

17. SGB II-Leistungen für Schüler, Auszubildende und Studierende

Überblick über Sozialleistungen neben BAföG, BAB, Ausbildungsvergütung. Aufstockungsmöglichkeiten, Härtefälle, Anrechnung von Einkommen sowie besondere Fragen internationaler Studierender.

Termine:
16. Dez. 2026
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18. Seminar: Wichtiges und Neues aus dem SGB II für Kliniksozialdienste

Eintägiges Online-Seminar zu sozialrechtlichen Problemfeldern im Klinikalltag, inkl. Update zum Grundsicherungsgeld.

Termin:
05. Feb. 2027
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18. Grundlagenseminar Sozialhilfe (SGB XII)

Das zweitägige Online-Seminar meines Kollegen Frank Jäger bietet einen Komplettüberblick über die Anspruchsvoraussetzungen und die Leistungen nach dem SGB XII, die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen, den Unterhaltsrückgriff und thematisiert die Schnittstellen zu anderen Sozialleistungen. Neben den Existenzsicherungsleistungen (Kap. 3 u. 4) werden auch die Sozialhilfe in unterschiedlichen Lebenslagen (Kap. 5-7) angesprochen.

Termine:
21./22. Sept. 2026 ???? https://t1p.de/ix6xp
07./08. Dez. 2026 ???? https://t1p.de/v6bvl

19. Fachseminar: Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II und SGB XII

Tagesseminar des Kollegen Frank Jäger zu Leistungen für Unterkunft, Heizung, Umzugskosten, Mietschulden und Energiekosten. Unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung und Gesetzesänderungen wird die Thematik systematisch aufbereitet und praxisnah diskutiert.

Termine:
30. Nov. 2026 ????https://t1p.de/7iewc

20. Fachseminar: Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Sozialhilfe? – Schnittstellen, Unterschiede, Verschiebebahnhof

Die eintägige Online-Fortbildung meines Kollegen Frank Jäger thematisiert die Anspruchsvoraussetzungen der jeweiligen Existenzsicherungsleistungen und deren Unterscheidung, aber auch die Harmonisierung von SGB II und SGB XII. Im Fokus stehen aktuelle Änderungen und die Unterschiede bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen, bei bestimmten Leistungsarten und im Verfahrensrecht.

Termine:
02. Nov. 2026 ????https://t1p.de/12qtg

So, das war es dann für heute.

Mit besten und kollegialen Grüßen

Harald Thomé
 
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