Richtig- und Klarstellung zur unzulässigen Kürzung der Unterkunftskosten in einem laufenden Bewilligungszeitraum
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
sehr geehrte Damen und Herren,
mein heutiger Newsletter zu folgenden Themen:
1. Richtig- und Klarstellung zur unzulässigen Kürzung der Unterkunftskosten in einem laufenden Bewilligungszeitraum und zu den bei KdU-Begrenzungen auf das 1,5-Fache der MOG zu beachtenden Formalien
Ich hatte in meinem letzten Newsletter über eine unzulässige Sofortbegrenzung der Unterkunftskosten durch das Jobcenter Bad Kreuznach auf das 1,5-Fache der örtlichen MOG berichtet.
Den Newsletter gibt es hier: https://t1p.de/h082z
Den dazugehörigen Bescheid hier: https://t1p.de/5glh5
Ich hatte unter Punkt 1 beschrieben, dass eine Sofortbegrenzung auf das 1,5-Fache der örtlichen MOG für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, unzulässig sei. Dabei hatte ich mich auf § 65a SGB II bezogen. § 65a SGB II bezieht sich jedoch ausschließlich auf Vermögen, nicht auf die Unterkunftskosten.
Diese Argumentation war daher falsch. Die KdU-Kürzung im vorgestellten Bescheid war und ist aber trotzdem rechtswidrig. Damit alle daraus lernen können, möchte ich die dafür maßgeblichen Gründe kurz darstellen.
1. Keine rückwirkende Kürzung wegen des „kleinen Vertrauensschutzes“ bei Rechtsänderungen nach § 48 SGB X
Der Bescheid des Jobcenters Bad Kreuznach stammt vom 13.07.2026. Darin wird aufgrund der zum 01.07.2026 eingetretenen Rechtsänderung eine Kürzung der KdU rückwirkend ab dem 01.07.2026 verfügt.
Da der Bescheid einen Bewilligungszeitraum von Juni bis November 2026 umfasst, handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt.
§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X bestimmt, dass ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bei einer wesentlichen Änderung der rechtlichen Verhältnisse grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden darf. Eine Aufhebung für die Vergangenheit, also ab Juli, kommt nur unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X in Betracht.
Daher ist die mit Bescheid vom 13.07.2026 verfügte rückwirkende Änderung ab dem 01.07.2026 aufgrund dieses sogenannten „kleinen Vertrauensschutzes“ rechtswidrig, weil keine der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X vorliegen.
Weiter wäre zu diskutieren, ob dann, wenn die Aufhebung zum 01.07.2026 rechtswidrig war, für die nachfolgenden Monate August bis November 2026 eine erneute Aufhebungsentscheidung erforderlich ist, um die ursprüngliche Bewilligung für diese Monate wirksam zu ändern. Ich würde diesen Standpunkt vertreten.
2. Verpflichtende Prüfung der Härtefallregelung durch die Behörde
§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II bestimmt:
„In der Karenzzeit können im Einzelfall höhere Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen.“
Hieraus folgt eine Prüfpflicht des Jobcenters.
Die lapidare Formulierung im Bescheid:
„Eine Härtefallentscheidung konnte anhand der eingereichten Unterlagen nicht festgestellt werden.“ reicht dafür nicht im Entferntesten aus.
Die Prüfung hat vielmehr in einem geordneten Verfahren zu erfolgen, was ich hier mal in den Schritten beschreibe:
a. Zunächst hat die Behörde eine Mitteilung über die Überschreitung der MOG zu übersenden. Darin sind sowohl die maßgebliche MOG als auch der Betrag des 1,5-Fachen der MOG konkret zu beziffern. Dies ergibt sich jedenfalls in Anlehnung an die Begründungspflicht für Verwaltungsakte nach § 35 Abs. 1 SGB X. Diese Mitteilung ist mit einer Anhörung zur Ermittlung etwaiger Härtefallgründe zu verbinden (§ 24 Abs. 1 SGB X).
b. Für die Stellungnahme ist eine angemessene Frist einzuräumen. Eine Frist von zwei Wochen zuzüglich einer Postlaufzeit von vier Tagen dürfte im Regelfall als Mindestzeitraum anzusehen sein (Siefert, in: Schütze, SGB X, 10. Aufl., § 24 Rn. 20).
c. Liegt nach Ablauf dieser Frist kein Härtefallgrund vor, darf dennoch keine sofortige Absenkung auf das 1,5-Fache der MOG erfolgen. Dem Leistungsbeziehenden muss zumindest die Möglichkeit eingeräumt werden, die unangemessene Wohnung unter Einhaltung der mietvertraglichen Kündigungsfrist zu kündigen. Hierüber ist er schriftlich zu informieren. Ab dem fingierten Zugang dieses Schreibens (§ 37 Abs. 2 SGB X) sind daher unter Berücksichtigung der regelmäßig dreimonatigen Kündigungsfrist die tatsächlichen Unterkunftskosten trotz ihrer Unangemessenheit zunächst weiter zu übernehmen.
d. Wird vorgetragen und beispielsweise durch ein Wohnungssuchprotokoll nachgewiesen, dass angemessener bzw. entsprechend günstiger Wohnraum tatsächlich nicht verfügbar war, sind die das 1,5-Fache der MOG übersteigenden tatsächlichen KdU weiterhin zu übernehmen. Eine Deckelung allein aufgrund der rechnerischen Überschreitung des 1,5-Fachen der MOG ist in einem solchen Fall nicht zulässig.
Diese Anforderungen werden im Übrigen auch in den beiden bekannten Weisungen des MAGS NRW und des StMAS Bayern zu den Rechtsänderungen vertreten:
Hinweise des MAGS NRW, Handreichung zur Umsetzung des 13. ÄndG im Bereich der Unterkunft und Heizung vom 18. Juni 2026, S. 3, Download: https://t1p.de/t624l
KdU-Hinweise des StMAS Bayern vom 16.06.2026, S. 40, Download: https://t1p.de/7txxy
3. Hinzu kommt die nicht ausreichende bzw. fehlende Begründung der Sofortdeckelung
Zu dem bisher Gesagten kommt außerdem die bereits unter Punkt 3 meines letzten Newsletters dargestellte nicht ausreichende bzw. fehlende Begründung der Sofortdeckelung.
Fazit
Hier hat das Jobcenter nahezu alles falsch gemacht, was man falsch machen kann.
Wichtig für die Beratungspraxis – aber selbstverständlich auch für die Behörden – ist, dass bei einer Begrenzung der Unterkunftskosten auf das 1,5-Fache der MOG ein klares und nachvollziehbares Prüfverfahren zur Härtefallregelung durchgeführt wird.
Im beschriebenen Fall des Jobcenters Bad Kreuznach ist dies nicht erfolgt.
Wenn die Behörden diese Prüf- und Verfahrenspflichten nicht beachten, muss ihnen deren Einhaltung im Zweifel durch die Fachaufsicht und/oder die Sozialgerichte vorgegeben werden.
2. Aufruf Thomas Wasilewski: Ein Solidaritätsruf an die DGB-Vorsitzende Yasmin Fahimi und den ver.di-Vorsitzenden Frank Werneke
Der Aufruf zum 26. September braucht Haltung!
Gewerkschaftliche Solidarität endet nicht mit dem Arbeitsvertrag!
Liebe Kollegin Yasmin, lieber Kollege Frank,
Frank, Du rufst im ver.di-Mitgliedermagazin Publik (4 – 2026) unter dem Titel „Rette mit uns den Sozialstaat“ zur Verteidigung des Sozialstaats am 26. September auf. Das ist richtig und notwendig. Wer den Sozialstaat jedoch wirksam verteidigen will, darf diejenigen nicht außer Acht lassen, die auf die soziale Sicherung durch Jobcenter oder Sozialamt angewiesen sind. Denn gerade wer keine Macht hat, muss zuerst gesehen werden.
Die besondere Lebensrealität von Erwerbslosen und Menschen in der neuen Grundsicherung kommt in Deinem Aufruf nicht vor. Auch die Demontage von Sozialstaat und Demokratie durch die Einführung der neuen Grundsicherung sowie die drohende erneute Nullrunde bei den Regelsätzen 2027 werden mit keinem Wort erwähnt. Erwerbslose werden einem wachsenden ökonomischen Druck ausgesetzt. Erwerbslose sind Zielscheibe von Diskriminierung. Statt die ohnehin unzureichenden Regelsätze endlich bedarfsgerecht auszugestalten, drohen zukünftig weitere Kürzungen. Möglich sind diese durch eine Ableitung der Regelsätze von noch ärmeren Einkommensgruppen oder durch ein Einfrieren der Leistungen trotz steigender Preise. Während prominente CDU- und CSU-Politiker wie Söder, Dobrindt und Spahn offen Kürzungen fordern, hüllst Du Dich in fataler Weise in Schweigen, statt diese soziale Härte klar zu benennen.
Weiter: https://t1p.de/6sxqf
3. Der elektronische Abruf von Arbeitsunfähigkeits- und Krankenhausdaten gilt ab 01.01.2027 auch für alle Jobcenter – die Vorlage in Papierform entfällt
Ab dem 1. Januar 2027 entfällt grundsätzlich die Pflicht, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beim Jobcenter in Papierform vorzulegen. Maßgeblich sind insbesondere § 56 SGB II und § 109a SGB IV in der ab 01.01.2027 geltenden Fassung.
Der neue § 56 SGB II bestimmt:
„Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt haben oder beziehen, sind verpflichtet, eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. […] Satz 1 Nummer 2 [die Vorlagepflicht der ärztlichen Bescheinigung vor Ablauf des dritten Kalendertages] findet keine Anwendung, wenn die Daten elektronisch nach § 109a des Vierten Buches abgerufen werden können. In diesem Fall ist die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt gesichert nachzuweisen.“
Das bedeutet: Die Arbeitsunfähigkeit muss dem Jobcenter weiterhin unverzüglich mitgeteilt werden. Die zusätzliche Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform entfällt jedoch, wenn die entsprechenden Daten vom Jobcenter elektronisch nach § 109a SGB IV abgerufen werden können.
Der derzeit geltende § 56 SGB II verpflichtet Leistungsberechtigte noch dazu, eine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen und spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Agentur für Arbeit kann die Vorlage auch früher verlangen. Diese Rechtslage ändert sich zum 01.01.2027.
§ 109a SGB IV regelt den elektronischen Abruf der Arbeitsunfähigkeitsdaten. Die Krankenkasse stellt dabei insbesondere Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit sowie das Datum der ärztlichen Feststellung bereit. Bei stationären Krankenhausbehandlungen werden Beginn, voraussichtliche Dauer und Ende des stationären Aufenthalts elektronisch übermittelt.
Die derzeit geltende Fassung des § 109a SGB IV nennt allerdings noch ausschließlich die Bundesagentur für Arbeit als abrufberechtigte Stelle. Die Erweiterung auf die Jobcenter erfolgt aufgrund des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) zum 01.01.2027. Die entsprechende Änderung des § 109a SGB IV ist in Artikel 61 BEG IV geregelt.
Die gesetzlichen Änderungen sind hier nachzulesen: https://www.buzer.de/59_BEG_IV.htm
Für die Praxis bedeutet dies ab 01.01.2027: Arbeitsunfähigkeit weiterhin unverzüglich beim Jobcenter melden – die Papier-AU muss grundsätzlich nicht mehr eingereicht werden, wenn das Jobcenter die Daten elektronisch abrufen kann.
4. Sozialrecht-Justament September 2026 veröffentlicht
Der Kollege Bernd Eckardt hat sein September Sozialrecht-Justament veröffentlicht, der Schwerpunkt ist: »Die Verschärfung der Sanktionen - der politische Kern der »Neuen Grundsicherung« und die merkwürdige Dialektik des Sanktionsdiskurses«.
Anmerkung, alleine der Titel ist interessant, der Inhalt auch. Das SJ gibt es hier zum Download: https://t1p.de/3fprd
5. Praxistipp: Informationen über Psychotherapie und Therapeutensuche!
Immer wieder hört und liest man, dass Menschen mit psychischen Erkrankungen oder Depressionen keinen geeigneten Therapieplatz finden oder übermäßig lange Wartezeiten in Kauf nehmen müssen.
Dies hat oftmals zur Folge, dass Hilfesuchende aufgeben, versuchen, sich in ihrer Not selbst zu helfen, beispielsweise durch Tabletten oder Selbstmedikation, oder sich immer weiter zurückziehen. Dadurch kann sich ihr Leiden zusätzlich verschlimmern.
Viele wissen jedoch nicht, welche Möglichkeiten es neben der Suche über die eigene Krankenkasse gibt. Auch wir haben diese Erfahrung erst kürzlich machen müssen.
Die Bundespsychotherapeutenkammer hat hierzu eine Broschüre herausgegeben (siehe Anhang), die weiterführende Informationen zur Psychotherapie und zur Suche nach einem geeigneten Therapieplatz enthält.
Konkrete Informationen und Möglichkeiten zur Therapeutensuche gibt es hier:
https://www.psychotherapiesuche.de/
6. Minijob-Grenze steigt 2027 auf 633 Euro
Zum 1. Januar 2027 steigt die Minijob-Grenze von derzeit 603 Euro auf 633 Euro monatlich.
Auslöser ist die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns, der zum Jahreswechsel 2026/2027 von 13,90 Euro auf 14,60 Euro je Stunde steigt. Da die Verdienstgrenze für Minijobs nach § 8 Abs. 1a SGB IV an die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns gekoppelt ist, erhöht sie sich automatisch mit.
Ab Januar 2027 dürfen Minijobber*innen damit im monatlichen Durchschnitt bis zu 633 Euro verdienen, ohne allein dadurch die Grenze zur sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zu überschreiten.
Weitere Informationen gibt es hier:
https://t1p.de/0rcg3
7. Für Studierende: Praktikumsstelle in der Sozialen Arbeit bei Tacheles e.V. – Mach mit und setz dich für Gerechtigkeit ein!
Bist du motiviert, etwas zu bewegen und Menschen in finanziell schwierigen Situationen zu unterstützen? Möchtest du praktische Erfahrungen sammeln, die wirklich einen Unterschied machen? Dann ist ein Praktikum bei Tacheles e.V. genau das Richtige für dich! Hier lernst du Sozialberatung von Grund auf. Ab August 2026 ist ein Platz frei.
Wer wir sind:
Tacheles e.V. ist seit fast 35 Jahren aktiv im Einsatz für Menschen, die finanziell in der Klemme stecken. Wir kämpfen für ihre Rechte, beraten sie bei Behörden und setzen uns auf politischer Ebene für bessere Bedingungen ein. Unser Ziel: Menschen helfen, ihre Ansprüche durchzusetzen und wieder mehr Gerechtigkeit zu schaffen.
Was du bei uns machst:
Du lernst, wie Sozialberatung im Bereich Grundsicherungsgeld (SGB II) und Sozialhilfe (SGB XII) funktioniert
Du unterstützt bei der Arbeit mit Menschen, die Unterstützung brauchen
Du bekommst Einblicke in politische Prozesse und wie man sich für soziale Gerechtigkeit stark macht
Du hast die Möglichkeit, eigene Ideen einzubringen und Projekte mitzugestalten
Flexibel arbeiten – bei uns vor Ort oder auch bequem von zu Hause aus
Was du mitbringen solltest:
Interesse an sozialen Themen und der Durchsetzung von Rechten
Empathie, Offenheit und Lust, dich für andere einzusetzen
Teamgeist und Eigeninitiative
Wenn du Lust hast, dich für eine bessere Gesellschaft einzusetzen und dabei noch wertvolle Erfahrungen zu sammeln, freuen wir uns auf deine Bewerbung!
Bist du dabei?
Melde dich bei uns und werde Teil eines engagierten Teams, das wirklich etwas bewegt!
Hinweis, ein solches Praktikum funktioniert nur, wenn du aus Wuppertal oder Umgebung kommst.
Bei Interesse melde dich bei: info@tacheles-sozialhilfe.org
Das Sozialportal ist eine einfache und bundesweite Datenbank für sozialrechtliche Beratung, Unterstützung und Selbsthilfe, ebenso Anwälte und Anwältinnen. Für kostenlose Beratungsangebote ist die Eintragung in das Sozialportal kostenfrei. Tragen Sie sich jetzt ein!
8. SGB II – Grundlagenseminare / Update zum Grundsicherungsgeld
Zweitägiges Online-Seminar mit Überblick über das SGB II und Schwerpunkt Leistungsrecht, die Änderungen im Rahmen des Grundsicherungsgeldes fließen selbstverständlich ein, sowie aktuelle Rechtsprechung.
Termine:
28./29. Sept. 2026
04./05. Okt. 2026
12./13. Okt. 2026
09./10. Nov. 2026
18./19. Nov. 2026
14./15. Dez. 2026
???? Ausschreibung & Anmeldung: t1p.de/chgq
9. Seminar: Basiswissen Sozialberatung – Werkzeuge aus und für die Praxis
Zweitägiges Online-Seminar zum Handwerkszeug der Sozialberatung: Aufbau der Sozialgesetzbücher, Antrag, Mitwirkungspflichten, Beschleunigung, Bescheide, Widerspruch, Überprüfung und vieles mehr.
Termine:
07./09. Sept. 2026
05./06. Okt. 2026
24./25. Nov. 2026
11./12. Jan. 2027
???? Ausschreibung & Anmeldung: t1p.de/hdlq
10. SGB II - Intensivseminar über 5 Tage in 2026 / Intensiv-Update zum neuen Grundsicherungsgeld
In diesem fünftägigen Online-Seminar geht es geballt und intensiv um das SGB II - Leistungsrecht / Neues Grundsicherungsgeld. Es werden die Details auseinandergenommen, die Gesetzesvorschriften zerpflückt, die Praxispunkte rausgearbeitet und klein fein zerlegt. Wer sich geballt tiefer mit dem SGB II auseinandersetzen will, ist hier genau richtig.
Termine:
14. - 18. Sept. 2026
12. - 16. April 2027
13.- 17. Sept. 2027
???? Ausschreibung & Anmeldung: https://t1p.de/j6vu
11. SGB II – Berechnungsseminar: Bescheide prüfen und verstehen lernen
Diese Fortbildung biete ich im Sept. dreitägig an, danach wieder nur zweitägig. In der dreitägigen Fortbildung werden in den ersten beiden Tagen wird zunächst grundlegend die Systematik der Bedarfsermittlung sowie der Einkommensanrechnung und -bereinigung im SGB II erarbeitet. Es wird vermittelt, wie SGB-II-Bescheide mit der nötigen „Wissenschaft und Detektivarbeit“ zu verstehen und zu prüfen sind. Am dritten Tag geht es zum Rechnen, Bescheide prüfen in Kleingruppen. Solange, bis die Teilnehmenden die Berechnung können. In der zweitätigen Fortbildung ohne Rechnung.
Termine:
21./22./23. Sept. 2026
16./17. Dez. 2026
16./17. Feb. 2027
???? Ausschreibung & Anmeldung: t1p.de/pv2v2
12. Rechtsdurchsetzung in der sozialen Arbeit - SGB I
Mit diesem Seminar lernen Sie, die »Klaviatur der Sozialgesetzbücher« zu spielen. In diesem Seminar werden die relevanten Paragrafen des SGB I einzeln behandelt. Vom jeweiligen Paragrafen werden die Praxisbezüge für die sozialrechtliche Beratung erarbeitet. Dabei wird der konkrete Nutzen jedes einzelnen Paragrafen beleuchtet, seine Anwendung in der Praxis dargestellt und anhand konkreter Fallbeispiele vertieft.
Termine:
01. Okt. 2026
09. Dez. 2026
18. Jan. 2027
???? Ausschreibung & Anmeldung: https://t1p.de/93hz
13. SGB II-Seminar: Sozialrechtliche Ansprüche für Schwangere, Alleinerziehende und Familien
Eintägiges Online-Seminar mit Überblick über die relevanten Leistungsansprüche im SGB II//Grundsicherungsgeld.
Termine:
02. Okt. 2026
23. Nov. 2026
19. Jan. 2027
12. März 2027
???? Ausschreibung & Anmeldung: t1p.de/u67n
14. Seminar: SGB II für die Arbeit mit wohnungs- und obdachlosen Menschen
Eintägiges Online-Seminar zu Leistungsansprüchen, Durchsetzung gegenüber Behörden und Wahrung von Menschenwürde.
Termine:
24. Sept. 2026
17. Nov. 2026
07. Dez. 2026
15. Feb. 2027
???? Ausschreibung & Anmeldung: t1p.de/xily
15. Seminar: SGB II für die Migrationsberatung
Eintägiges Online-Seminar zu den Problemen im Umgang mit Jobcentern für Geflüchtete und die Migrationsberatung.
Termine:
30. Sept. 2026
04. Dez. 2026
24. Feb. 2027
???? Ausschreibung & Anmeldung: t1p.de/85hu
16. Seminar: Wichtiges und Neues aus dem SGB II für Frauenhäuser
Eintägiges Online-Seminar mit systematischem Überblick über SGB II-Fragen, relevant für Frauenhäuser und begleitende Dienste.
Termine:
04. Sept. 2026
13. Nov. 2026
25. Jan. 2027
02. April 2027
???? Ausschreibung & Anmeldung: t1p.de/qme5
17. SGB II-Leistungen für Schüler, Auszubildende und Studierende
Überblick über Sozialleistungen neben BAföG, BAB, Ausbildungsvergütung. Aufstockungsmöglichkeiten, Härtefälle, Anrechnung von Einkommen sowie besondere Fragen internationaler Studierender.
Termine:
16. Dez. 2026
???? Ausschreibung & Anmeldung: t1p.de/x47z1
18. Seminar: Wichtiges und Neues aus dem SGB II für Kliniksozialdienste
Eintägiges Online-Seminar zu sozialrechtlichen Problemfeldern im Klinikalltag, inkl. Update zum Grundsicherungsgeld.
Termin:
05. Feb. 2027
???? Ausschreibung & Anmeldung: t1p.de/yq6p
18. Grundlagenseminar Sozialhilfe (SGB XII)
Das zweitägige Online-Seminar meines Kollegen Frank Jäger bietet einen Komplettüberblick über die Anspruchsvoraussetzungen und die Leistungen nach dem SGB XII, die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen, den Unterhaltsrückgriff und thematisiert die Schnittstellen zu anderen Sozialleistungen. Neben den Existenzsicherungsleistungen (Kap. 3 u. 4) werden auch die Sozialhilfe in unterschiedlichen Lebenslagen (Kap. 5-7) angesprochen.
Termine:
21./22. Sept. 2026 ???? https://t1p.de/ix6xp
07./08. Dez. 2026 ???? https://t1p.de/v6bvl
19. Fachseminar: Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II und SGB XII
Tagesseminar des Kollegen Frank Jäger zu Leistungen für Unterkunft, Heizung, Umzugskosten, Mietschulden und Energiekosten. Unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung und Gesetzesänderungen wird die Thematik systematisch aufbereitet und praxisnah diskutiert.
Termine:
30. Nov. 2026 ????https://t1p.de/7iewc
20. Fachseminar: Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Sozialhilfe? – Schnittstellen, Unterschiede, Verschiebebahnhof
Die eintägige Online-Fortbildung meines Kollegen Frank Jäger thematisiert die Anspruchsvoraussetzungen der jeweiligen Existenzsicherungsleistungen und deren Unterscheidung, aber auch die Harmonisierung von SGB II und SGB XII. Im Fokus stehen aktuelle Änderungen und die Unterschiede bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen, bei bestimmten Leistungsarten und im Verfahrensrecht.
Termine:
02. Nov. 2026 ????https://t1p.de/12qtg
So, das war es dann für heute.
Mit besten und kollegialen Grüßen
Harald Thomé
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