Unzulässige Kürzung der Unterkunftskosten in einem laufenden Bewilligungszeitraum und sonstige Formalien bei KdU-Begrenzungen
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
sehr geehrte Damen und Herren,
mein heutiger Newsletter zu folgenden Themen:
1. Unzulässige Kürzung der Unterkunftskosten in einem laufenden Bewilligungszeitraum und sonstige Formalien bei KdU-Begrenzungen
Ich möchte hier exemplarisch einen Bescheid des Jobcenters Bad Kreuznach vorstellen. In diesem Fall wurden rechtswidrig die Kosten der Unterkunft in einem bereits laufenden Bewilligungsabschnitt ab dem 1. Juli 2026 gekürzt.
Vorliegend wurden aufgrund einer vorläufigen Entscheidung für den Zeitraum Juni bis November 2026, also für sechs Monate, Leistungen nach dem SGB II bewilligt. Im Juni wurden noch 850 EUR Bruttokaltmiete berücksichtigt. Ab Juli wurde dieser Betrag auf die anderthalbfache Mietobergrenze (MOG), also auf 727,50 EUR, reduziert.
Wer die Mietobergrenze in Bad Kreuznach kennt, kann die Berechnung nachvollziehen: Die Mietobergrenze beträgt dort 485 EUR (Download: https://t1p.de/5p7gs). Ein Aufschlag von 50 Prozent ergibt 727,50 EUR – genau den Betrag, den das Jobcenter ab Juli 2026 nur noch berücksichtigt hat.
Siehe Bescheid: https://t1p.de/5glh5
1. Begrenzung der KdU im laufenden Bewilligungszeitraum
Vorliegend wurden die KdU im laufenden Bewilligungszeitraum ab dem 1. Juli 2026 auf die anderthalbfache MOG begrenzt.
Die Rechtslage sagt jedoch etwas anderes: Für Bewilligungsabschnitte, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, gilt das bisherige Recht bis zum Ende des jeweiligen Bewilligungszeitraums weiter (§ 65a Abs. 1 SGB II). Damit gilt auch die bisherige Karenzzeitregelung weiter.
Die vom Jobcenter Bad Kreuznach vorgenommene Kürzung innerhalb des laufenden Bewilligungszeitraums ist alleine deshalb rechtswidrig.
2. Nicht ausreichende bzw. fehlende Begründung der Kürzung
Darüber hinaus wurde in dem Bescheid nicht ansatzweise erläutert, auf welcher konkreten Rechtsgrundlage die Kürzung erfolgt und wie sich der berücksichtigte Betrag von 727,50 EUR errechnet.
Insbesondere wurde die zugrunde gelegte Mietobergrenze überhaupt nicht genannt. Damit haben die Betroffenen keine Möglichkeit, die Berechnung unmittelbar nachzuvollziehen und zu überprüfen. Ebenso können sie bei einer späteren Anpassung der Mietobergrenze nicht erkennen, ob die Unterkunftskosten weiterhin in rechtmäßiger Höhe begrenzt werden.
Nach § 35 Abs. 1 SGB X muss eine Behörde einen Verwaltungsakt jedoch hinreichend und nachvollziehbar begründen. Dazu gehören insbesondere die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben.
An einer solchen Begründung mangelt es mehr als deutlich.
3. Keine Prüfung eines Härtefalls ohne vorherige Sachverhaltsermittlung
Lapidar wurde in den Bescheid der Satz eingefügt:
„Eine Härtefallentscheidung konnte anhand der eingereichten Unterlagen nicht festgestellt werden.“
Das überrascht nicht: Der betreffende Mensch wurde vom Jobcenter überhaupt nicht nach möglichen Härtefallgründen gefragt.
Nach dem Untersuchungsgrundsatz des § 20 Abs. 1 SGB X hat die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Nach § 20 Abs. 2 SGB X hat sie dabei alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen, ausdrücklich auch diejenigen, die für die Betroffenen günstig sind.
Will das Jobcenter prüfen, ob „unabweisbar höhere Aufwendungen“ bzw. ein Härtefall vorliegen, muss es daher die hierfür maßgeblichen individuellen Umstände ermitteln. Es reicht nicht aus, lediglich zu behaupten aus den bereits vorhandenen Unterlagen ergebe sich kein Härtefall.
Hinzu kommt, dass vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes grundsätzlich eine Anhörung nach § 24 SGB X erforderlich ist. Gerade im Rahmen dieser Anhörung hätte dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden müssen, mögliche Härtefallgründe vorzutragen.
Wenn die Behörde weder nach Härtefallgründen fragt noch den Sachverhalt hierzu ermittelt, kann sie anschließend nicht ernsthaft behaupten, ein Härtefall habe „nicht festgestellt werden“ können.
Zusammenfassung: Hier hat das Jobcenter nahezu alles falsch gemacht, was man falsch machen kann.
Dem Betroffenen wurden die ihm rechtmäßig zustehenden Leistungen für Unterkunft um 122,50 EUR monatlich gekürzt – und wenn es nach dem Jobcenter geht, ab Juli 2026 auf Dauer.
In der Beratung ist daher genau darauf zu achten, ob Jobcenter seit dem 1. Juli 2026 vergleichbare Kürzungen in bereits laufenden Bewilligungszeiträumen vorgenommen haben. Ist dies der Fall, sollte dagegen vorgegangen werden.
Darüber hinaus müssen die Behörden vor einer Begrenzung der Unterkunftskosten aktiv prüfen, ob Gründe für einen Härtefall bzw. „unabweisbar höhere Aufwendungen“ vorliegen. Existenzsichernde Unterkunftskosten dürfen nicht schematisch begrenzt werden, ohne zuvor die individuellen Umstände des Einzelfalls zu ermitteln.
Ein solcher Härtefall mit „unabweisbar höheren Aufwendungen“ kann nach den Hinweisen der Arbeitsministerien in NRW und Bayern als Fachaufsichtsbehörden insbesondere in folgenden Konstellationen vorliegen:
bei höheren Kosten in Sammel- oder Gemeinschaftsunterkünften,
bis zum Ablauf der Kündigungsfrist der gegenwärtig bewohnten Wohnung,
wenn ein Umzug aufgrund einer Erkrankung nicht möglich ist, nachgewiesen beispielsweise durch ein ärztliches Attest,
wenn trotz nachgewiesener Bemühungen keine andere Wohnung gefunden werden konnte, etwa dokumentiert durch ein Wohnungssuchprotokoll,
bei Unabweisbarkeit aus familiären Gründen, beispielsweise wegen der Wahrnehmung des Umgangsrechts.
(Hinweise des MAGS NRW, Handreichung zur Umsetzung des 13. ÄndG im Bereich der Unterkunft und Heizung vom 18. Juni 2026, S. 3, Download: https://t1p.de/t624l)
Das Bayerische Staatsministerium vertritt zudem die Auffassung, dass grundsätzlich die Kriterien zur Unzumutbarkeit bei einem Kostensenkungsverfahren entsprechend herangezogen werden können, beispielsweise bei akuter Erkrankung, einer schweren Operation oder vergleichbaren besonderen Lebensumständen.
(KdU-Hinweise des StMAS vom 16. Juni 2026, S. 40, Download: https://t1p.de/7txxy)
Hier nochmal der Link zum JC Bad Kreuznach‘er Bescheid: https://t1p.de/5glh5
Beratungshinweis: Bei KdU-Kürzungen jetzt besonders genau hinschauen!
Ich gehe davon aus, dass es in nächster Zeit eine Reihe vergleichbarer rechtswidriger Kürzungen der Unterkunftskosten geben wird. Daher muss in der Beratung zwingend darauf geachtet werden, dass die hier dargestellten drei Punkte eingehalten werden:
Erstens: Bei bereits vor dem 1. Juli 2026 begonnenen Bewilligungszeiträumen ist die Übergangsregelung zu beachten. Eine Anwendung der neuen KdU-Begrenzung mitten im laufenden Bewilligungszeitraum ist nicht zulässig, wenn nach der Übergangsregelung noch das bisherige Recht anzuwenden ist.
Zweitens: Eine Begrenzung der Unterkunftskosten muss im Bescheid konkret und nachvollziehbar begründet werden. Dazu gehört insbesondere, dass die zugrunde gelegte Mietobergrenze und die Berechnung des tatsächlich anerkannten Unterkunftsbedarfs erkennbar sind.
Drittens: Vor einer Kürzung muss die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln und insbesondere prüfen, ob Gründe vorliegen, die eine Anerkennung höherer Unterkunftskosten rechtfertigen. Dazu gehören der Untersuchungsgrundsatz nach § 20 SGB X und grundsätzlich die vorherige Anhörung nach § 24 SGB X.
Besonders wichtig ist dabei die neue gesetzliche Härtefallregelung. § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II bestimmt ausdrücklich:
„In der Karenzzeit können im Einzelfall höhere Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen.“
Das bedeutet: Die anderthalbfache Mietobergrenze ist keine starre und ausnahmslos geltende Kappungsgrenze. Das Gesetz verlangt vielmehr eine Prüfung des konkreten Einzelfalls und eröffnet ausdrücklich die Anerkennung darüber hinausgehender Unterkunftskosten.
Für die Auslegung dessen, was als „unabweisbar“ anzusehen ist, sind die ministeriellen Hinweise aus NRW und Bayern von erheblicher Bedeutung. Sie sollten in der Beratung als wichtige Auslegungshinweise herangezogen werden. Danach können beispielsweise Krankheit oder eine schwere Operation, eine noch laufende Kündigungsfrist, erfolglose und nachgewiesene Wohnungssuche, besondere familiäre Gründe wie die Wahrnehmung des Umgangsrechts oder besondere Unterkunftsformen Gründe dafür sein, höhere tatsächliche Unterkunftskosten anzuerkennen.
Das muss in jedem Einzelfall geprüft werden.
Die Jobcenter dürfen daher nicht einfach die tatsächlichen Unterkunftskosten auf 1,5 fache der örtlichen Mietobergrenze kappen und anschließend lapidar erklären, ein Härtefall sei nicht feststellbar gewesen. Sie müssen vorher ermitteln, die Betroffenen anhören und prüfen, ob unabweisbar höhere Aufwendungen oder die gesetzlich ausdrücklich genannten besonderen Umstände bei Bedarfsgemeinschaften mit Kindern vorliegen.
Für die Beratung bedeutet das: Jede KdU-Kürzung auf die anderthalbfache Mietobergrenze genau prüfen und insbesondere Übergangsregelung, Begründung, Sachverhaltsermittlung, Anhörung und die gesetzliche Härtefallregelung kontrollieren.
2. OLG Frankfurt: Keine Versorgungsunterbrechung bei gewichtiger Informationspflichtverletzung des Energieversorgers
Ein Energieversorger ist trotz Zahlungsrückstands des Haushaltskunden nicht zur Versorgungsunterbrechung berechtigt, wenn er den Kunden nicht zuvor gemäß den gesetzlichen Vorgaben informiert hat. Mit der Androhung der Versorgungsunterbrechung ist dem Kunden mitzuteilen, dass er der Verhältnismäßigkeit der geplanten Unterbrechung entgegenstehende relevante Umstände mitteilen kann. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung entschieden, dass der Kunde dem Netzbetreiber bei gewichtigen Informationsmängeln keinen Zutritt zu seiner Wohnung zum Zweck der Versorgungsunterbrechung gewähren muss. (…)
Die dem Kunden übersandte Information sei erheblich unzureichend gewesen, begründete der Senat seine Entscheidung. Auf Basis einer erheblich unzureichenden Information könne keine Versorgungsunterbrechung erfolgen.
Die Antragstellerin habe lediglich darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestünde, „Gründe mitzuteilen, die eine(r) Sperre entgegenstehen, wenn eine Unterbrechung eine Gefahr für Leib und Leben darstellen würde.“ Diese Information sei in erheblicher Weise verkürzt. Es werde unzutreffend der Eindruck erweckt, dass nur eine Gefahr für Leib und Leben der Sperre entgegenstehe. Tatsächlich sei indes die Unverhältnismäßigkeit der Sperre maßgeblich. (…)
Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 17.8.2026, Az. 5 W 18/26
(vorausgehend LG Wiesbaden, Beschluss vom 18.6.2026, Az. 9 O 129/26)
https://t1p.de/2fvaz
Zum Thema noch eine Info vzbv-Marktcheck Analyse: Energiesperren: Hohe Kosten belasten Verbraucher:innen, Infos: https://t1p.de/x5hfy
3. Abschaffung des Kinder-Sofortzuschlags
Die Bundesregierung will ab 2027 den Kinder-Sofortzuschlag abschaffen. Das bedeutet eine Kürzung um 25 Euro monatlich gerade für diejenigen Familien, die am allerwenigsten haben! Sie wird sich vermutlich auch im neuen Regelbedarfsermittlungsgesetz finden.
Der Sofortzuschlag wurde unter der Ampel-Regierung als Überbrückung bis zu einer Kindergrundsicherung eingeführt, weil sich alle einig waren, dass die Kinder-Regelsätze zu niedrig sind, aber keine Einigkeit herrschte, wie hoch sie denn sein müssten. Jetzt begründet die Bundesregierung die Streichung lapidar damit, dass die Kindergrundsicherung ja nicht eingeführt wurde und die Streichung zur Haushaltskonsolidierung beiträgt.
Dietmar Bartsch von der Linksfraktion im Bundestag hat die Bundesregierung nach der Zahl der Betroffenen gefragt. Auch diese Frage beantwortet die Bundesregierung unzureichend, nämlich nur mit den rund 2 Mio. Kinder, die den Sofortzuschlag als Leistung der Grundsicherungssysteme (SGB II, SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz) erhalten.
Die Zahl der weiteren Kinder, die den Sofortzuschlag im Zusammenhang mit dem Kinderzuschlag oder dem Wohngeld bekommen, kennt die Bundesregierung angeblich nicht (Bundestagsdrucksache 21/7180, https://dserver.bundestag.de/btd/21/071/2107180.pdf, S. 57).
Das stimmt vielleicht für genaue Zahlen. Aber warum verschweigt sie auch die geschätzten Werte, mit denen sie arbeitet? In dem betreffenden Gesetzentwurf hat sie die Einsparungen durch die Streichung beziffert: 450 Mio. Euro beim Kinderzuschlag und 40 Mio. Euro beim Wohngeld. Weil einige Haushalte dann vom Kinderzuschlag oder Wohngeld ins SGB II übergehen, ergeben sich in der SGB-II-Grundsicherung um 150 Mio. Euro höhere Ausgaben (Drucksache 442/26, https://dserver.bundestag.de/brd/2026/0442-26.pdf).
Kommentar: Wer bei armen Kindern kürzt, kürzt ihre Zukunft
Die Bundesregierung kürzt systematisch Sozialleistungen – und macht dabei auch vor Kindern und Jugendlichen nicht halt. Diese Politik ist nicht nur sozialpolitisch falsch, sie ist kurzsichtig und volkswirtschaftlich unsinnig.
Die 25 Euro im Monat sind kein Luxus und kein verzichtbares Extra. Sie sind eine Investition in Bildung, gesellschaftliche Teilhabe und Zukunftschancen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Wer dieses Geld streicht, spart nicht irgendwo in einem abstrakten Sozialetat. Er kürzt ganz konkret bei den Möglichkeiten junger Menschen, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, sich zu bilden und später auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.
Betroffen sind rund zwei Millionen Kinder und junge Menschen.
Und selbst die angebliche Sparlogik geht nicht auf. Menschen mit wenig Geld legen solche Leistungen nicht auf die hohe Kante. Das Geld wird ausgegeben – für Kleidung, Schulbedarf, Sport, Freizeit, Mobilität und andere alltägliche Bedürfnisse. Rund 50 Millionen Euro monatlich, die hier gekürzt werden, fehlen deshalb nicht nur den Kindern und Familien, sondern unmittelbar auch im Wirtschaftskreislauf.
Das ist Sparpolitik mit der Brechstange: sozial schädlich, wirtschaftlich kurzsichtig und politisch verantwortungslos.
Dahinter steht eine zunehmend rückwärtsgewandte Sozialpolitik. Während bei Menschen mit wenig Einkommen jeder Euro zum Gegenstand von Kürzungsdebatten gemacht wird, wird gesellschaftlicher Reichtum an anderer Stelle kaum angetastet. Im Ergebnis bedeutet das: Es wird von unten nach oben umverteilt.
Und wofür das Ganze?
Damit Union und SPD verkünden können: Wir handeln, wir sparen, wir reformieren den Sozialstaat.
Die tatsächliche Bilanz sieht anders aus: 25 Euro weniger für arme Kinder, weniger gesellschaftliche Teilhabe, schlechtere Bildungschancen und weniger Geld im regionalen Wirtschaftskreislauf. Kein einziges strukturelles Problem wird dadurch gelöst.
Wer Sozialpolitik hauptsächlich als Kürzungspolitik betreibt, darf sich anschließend auch nicht über die politischen Folgen wundern. Wer Menschen immer wieder vermittelt, dass ausgerechnet bei ihnen und ihren Kindern gespart werden müsse, produziert Frust, Politikverdrossenheit und das Gefühl, von „der Politik“ nicht mehr vertreten zu werden.
Das ist gesellschaftspolitisch brandgefährlich. Denn genau diese Entfremdung ist der Nährboden, auf dem autoritäre und rechtsextreme Kräfte wachsen.
Wer bei armen Kindern 25 Euro streicht, saniert keinen Staatshaushalt. Er kürzt Zukunftschancen – und am Ende möglicherweise auch das Vertrauen in die Demokratie.
4. Bezahlkarten für Geflüchtete: „Hoffentlich geht diesmal alles gut“
Ein lesenswerten Bericht von Martin Schwarzbeck auf Netzpolitik.
Der Teaser: Immer mehr Asylbewerber*innen müssen zum Bezahlen spezielle, stark funktionsbeschränkte Karten benutzen. Wir haben eine Betroffene bei einem Einkauf begleitet. Ihr Beispiel zeigt, wie kompliziert und oft demütigend das Leben mit diesen Karten ist.
Der Bericht: https://t1p.de/rof35
5. Studie des Instituts Arbeit und Qualifikation: „Desorganisierte Erwerbslose“? Eine neue Studie über Mobilisierungsprobleme, Vertretungslücken und politische Konfliktverlagerung
Unter diesem Titel wurde vom Institut Arbeit und Qualifikation (IAQ) der Universität Duisburg-Essen eine neue Studie vorgelegt. Darin wird untersucht, wie Organisationen die Interessen von Erwerbslosen organisieren und vertreten und welche Schwierigkeiten dabei bestehen.
Auf Grundlage von Interviews mit Betroffenenorganisationen, Wohlfahrtsverbänden und Gewerkschaften werden die Ursachen der Organisations- und Mobilisierungsprobleme sowie bestehende Vertretungslücken analysiert.
Die Studie gibt es hier: https://t1p.de/q56hy
Dazu gibt es Anmerkungen und eine Einordnung von Stefan Sell. Diese sind hier zu finden: https://t1p.de/3tmqo
6. Innenrevision der BA kritisiert Umgang mit über 50-Jährigen
Häufig ergreifen die gemeinsamen Einrichtungen (gE) bei über 50-jährigen Kundinnen und Kunden keine zielführenden Aktivitäten. Gesundheitliche Einschränkungen werden oftmals nicht ausreichend berücksichtigt. Oder anders gesagt: Ältere Erwerbslose werden vielfach faktisch „abgeschrieben“ und nicht selten in wenig zielführende Maßnahmen gesteckt.
Zu diesem ernüchternden Ergebnis kommt ein Bericht der Internen Revision der Bundesagentur für Arbeit (BA).
Ein fataler Bericht der Internen Revision, der deutlichen Handlungsbedarf aufzeigt:
https://t1p.de/veehu
7. Aufruf von Wuppertal stellt sich Quer: Jetzt erst recht!
Aktiv werden statt resignieren - Was tun gegen Faschisierung?
Am 06.09.2026 gemeinsam Wahlergebnisse verfolgen, beisammen sein, diskutieren, vernetzen, aktiv werden!
Viele Menschen sind besorgt: über den Aufschwung der AfD, über die zunehmend rechte Politik etablierter Parteien, den im Gange befindlichen Sozialabbau, die Ignoranz gegenüber der Klimakatastrophe, die Hetze in sozialen Medien - den Zustand der Demokratie und die drohenden Einschränkungen von Grund- und Freiheitsrechten.
Am 06.09., dem Tag der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt, wollen wir zeigen, dass wir mit dieser Entwicklung nicht einverstanden sind. Aber wir vom Bündnis "Wuppertal stellt sich quer" wollen bei diesem Zeichen nicht stehen bleiben, wir wollen gegen Vereinzelung und Ohnmachtsgefühle angehen, uns austauschen, miteinander vernetzen, uns organisieren und tragfähige Strukturen für den Alltag entwickeln.
Zusammen mit anderen Gruppen laden wir alle, die aktiv werden und etwas tun wollen, am 06.09.2026 auf den Willy-Brandt-Platz ein. Beginn: 16 Uhr. Es soll verschiedene Angebote und Möglichkeiten geben:
Diskussionsgruppen (mit kurzen Inputs oder auch als informeller Austausch) zu aktuellen Entwicklungen, Befürchtungen, gegenseitiger Unterstützung, Stärkung und Widerstand
Vorstellung verschiedener Initiativen
Raum, um zusammen mit anderen einfach nur zu sein, und nicht zuhause vereinzelt vor dem Fernseher die Wahl zu verfolgen und sich zu gruseln
ein offener Raum, um eine ähnliche Aktion wie diese auch für den 20.09.2026, an dem in Mecklenburg-Vorpommern und Berlin gewählt wird, zusammen zu planen
Musik zum Mitmachen
Wir freuen uns auf Euch!
Bringt gerne Getränke, Snacks, Decken, Instrumente und was euch sonst noch einfällt mit.
Der Tag lebt vom Mitmachen: Bitte meldet Euch mit Euren eigenen Workshop-Ideen!.
Das Sozialportal ist eine einfache und bundesweite Datenbank für sozialrechtliche Beratung, Unterstützung und Selbsthilfe, ebenso Anwälte und Anwältinnen. Für kostenlose Beratungsangebote ist die Eintragung in das Sozialportal kostenfrei. Tragen Sie sich jetzt ein!
8. SGB II – Grundlagenseminare / Update zum Grundsicherungsgeld
Zweitägiges Online-Seminar mit Überblick über das SGB II und Schwerpunkt Leistungsrecht, die Änderungen im Rahmen des Grundsicherungsgeldes fließen selbstverständlich ein, sowie aktuelle Rechtsprechung.
Termine:
28./29. Sept. 2026
04./05. Okt. 2006
12./13. Okt. 2026
09./10. Nov. 2026
14./15. Dez. 2026
???? Ausschreibung & Anmeldung: t1p.de/chgq
9. Seminar: Basiswissen Sozialberatung – Werkzeuge aus und für die Praxis
Zweitägiges Online-Seminar zum Handwerkszeug der Sozialberatung: Aufbau der Sozialgesetzbücher, Antrag, Mitwirkungspflichten, Beschleunigung, Bescheide, Widerspruch, Überprüfung und vieles mehr.
Termine:
07./09. Sept. 2026
24./25. Nov. 2026
11./12. Jan. 2027
08./09. Feb. 2027
???? Ausschreibung & Anmeldung: t1p.de/hdlq
10. SGB II - Intensivseminar über 5 Tage in 2026 / Intensiv-Update zum neuen Grundsicherungsgeld
In diesem fünftägigen Online-Seminar geht es geballt und intensiv um das SGB II - Leistungsrecht / Neues Grundsicherungsgeld. Es werden die Details auseinandergenommen, die Gesetzesvorschriften zerpflückt, die Praxispunkte rausgearbeitet und klein fein zerlegt. Wer sich geballt tiefer mit dem SGB II auseinandersetzen will, ist hier genau richtig.
Termine:
14. - 18. Sept. 2026
???? Ausschreibung & Anmeldung: https://t1p.de/j6vu
11. SGB II – Berechnungsseminar: Bescheide prüfen und verstehen lernen
Diese Fortbildung biete ich im Sept. dreitägig an, danach wieder nur zweitägig. In der dreitägigen Fortbildung werden in den ersten beiden Tagen wird zunächst grundlegend die Systematik der Bedarfsermittlung sowie der Einkommensanrechnung und -bereinigung im SGB II erarbeitet. Es wird vermittelt, wie SGB-II-Bescheide mit der nötigen „Wissenschaft und Detektivarbeit“ zu verstehen und zu prüfen sind. Am dritten Tag geht es zum Rechnen, Bescheide prüfen in Kleingruppen. Solange, bis die Teilnehmenden die Berechnung können. In der zweitätigen Fortbildung ohne Rechnung.
Termine:
21./22./23. Sept. 2026
16./17. Dez. 2026
22./23. Feb. 2027
???? Ausschreibung & Anmeldung: t1p.de/pv2v2
12. Rechtsdurchsetzung in der sozialen Arbeit - SGB I
Mit diesem Seminar lernen Sie, die »Klaviatur der Sozialgesetzbücher« zu spielen. In diesem Seminar werden die relevanten Paragrafen des SGB I einzeln behandelt. Vom jeweiligen Paragrafen werden die Praxisbezüge für die sozialrechtliche Beratung erarbeitet. Dabei wird der konkrete Nutzen jedes einzelnen Paragrafen beleuchtet, seine Anwendung in der Praxis dargestellt und anhand konkreter Fallbeispiele vertieft.
Termine:
01. Okt. 2026
09. Dez. 2026
18. Jan. 2027
???? Ausschreibung & Anmeldung: https://t1p.de/93hz
13. SGB II-Seminar: Sozialrechtliche Ansprüche für Schwangere, Alleinerziehende und Familien
Eintägiges Online-Seminar mit Überblick über die relevanten Leistungsansprüche im SGB II//Grundsicherungsgeld.
Termine:
02. Okt. 2026
23. Nov. 2026
19. Jan. 2027
12. März 2027
???? Ausschreibung & Anmeldung: t1p.de/u67n
14. Seminar: SGB II für die Arbeit mit wohnungs- und obdachlosen Menschen
Eintägiges Online-Seminar zu Leistungsansprüchen, Durchsetzung gegenüber Behörden und Wahrung von Menschenwürde.
Termine:
24. Sept. 2026
17. Nov. 2026
07. Dez. 2026
15. Feb. 2027
???? Ausschreibung & Anmeldung: t1p.de/xily
15. Seminar: SGB II für die Migrationsberatung
Eintägiges Online-Seminar zu den Problemen im Umgang mit Jobcentern für Geflüchtete und die Migrationsberatung.
Termine:
30. Sept. 2026
04. Dez. 2026
24. Feb. 2027
???? Ausschreibung & Anmeldung: t1p.de/85hu
16. Seminar: Wichtiges und Neues aus dem SGB II für Frauenhäuser
Eintägiges Online-Seminar mit systematischem Überblick über SGB II-Fragen, relevant für Frauenhäuser und begleitende Dienste.
Termine:
04. Sept. 2026
13. Nov. 2026
25. Jan. 2027
02. April 2027
???? Ausschreibung & Anmeldung: t1p.de/qme5
17. SGB II-Leistungen für Schüler, Auszubildende und Studierende
Überblick über Sozialleistungen neben BAföG, BAB, Ausbildungsvergütung. Aufstockungsmöglichkeiten, Härtefälle, Anrechnung von Einkommen sowie besondere Fragen internationaler Studierender.
Termine:
16. Dez. 2026
???? Ausschreibung & Anmeldung: t1p.de/x47z1
18. Seminar: Wichtiges und Neues aus dem SGB II für Kliniksozialdienste
Eintägiges Online-Seminar zu sozialrechtlichen Problemfeldern im Klinikalltag, inkl. Update zum Grundsicherungsgeld.
Termin:
05. Feb. 2027
???? Ausschreibung & Anmeldung: t1p.de/yq6p
18. Grundlagenseminar Sozialhilfe (SGB XII)
Das zweitägige Online-Seminar meines Kollegen Frank Jäger bietet einen Komplettüberblick über die Anspruchsvoraussetzungen und die Leistungen nach dem SGB XII, die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen, den Unterhaltsrückgriff und thematisiert die Schnittstellen zu anderen Sozialleistungen. Neben den Existenzsicherungsleistungen (Kap. 3 u. 4) werden auch die Sozialhilfe in unterschiedlichen Lebenslagen (Kap. 5-7) angesprochen.
Termine:
21./22. Sept. 2026 ???? https://t1p.de/ix6xp
07./08. Dez. 2026 ???? https://t1p.de/v6bvl
19. Fachseminar: Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II und SGB XII
Tagesseminar des Kollegen Frank Jäger zu Leistungen für Unterkunft, Heizung, Umzugskosten, Mietschulden und Energiekosten. Unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung und Gesetzesänderungen wird die Thematik systematisch aufbereitet und praxisnah diskutiert.
Termine:
30. Nov. 2026 ????https://t1p.de/7iewc
20. Fachseminar: Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Sozialhilfe? – Schnittstellen, Unterschiede, Verschiebebahnhof
Die eintägige Online-Fortbildung meines Kollegen Frank Jäger thematisiert die Anspruchsvoraussetzungen der jeweiligen Existenzsicherungsleistungen und deren Unterscheidung, aber auch die Harmonisierung von SGB II und SGB XII. Im Fokus stehen aktuelle Änderungen und die Unterschiede bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen, bei bestimmten Leistungsarten und im Verfahrensrecht.
Termine:
02. Nov. 2026 ????https://t1p.de/12qtg
21. Fachseminar: Was bringt die „Neue Grundsicherung“?
Neuerungen durch das 13. SGB-II-Änderungsgesetz sowie weiterer Gesetzesvorhaben und ihre praktischen Auswirkungen.
In diesem Online-Fachseminar nach dem Inkrafttreten des 13. SGB-II-Änderungsgesetzes vermittelt Frank Jäger einen umfassenden Überblick über die jüngsten Änderungen insbesondere im SGB II, SGB XII und in benachbarten Rechtsbereichen. Außerdem sollen die ersten Erfahrungen sowie die praktischen Folgen der jeweiligen Normen für Leistungsberechtigte, für die Arbeit von (Sozial-) Berater*innen und für die Gewährungspraxis von Behörden diskutiert werden.
Termine:
05. Okt. 2026 ???? https://t1p.de/n9zth
So, das war es dann für heute.
Mit besten und kollegialen Grüßen
Harald Thomé
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