Krankgeschrieben – und trotzdem wieder arbeiten?
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gehört zu den häufigsten Dokumenten im Arbeitsverhältnis – und zugleich zu denjenigen mit den meisten Missverständnissen. In der Praxis herrscht vielfach die Auffassung, eine Krankschreibung stelle ein absolutes Arbeitsverbot dar. Arbeitnehmer seien bis zum Ablauf der bescheinigten Dauer zwingend an einer Arbeitsaufnahme gehindert. Tatsächlich entspricht dies weder der gesetzlichen Systematik noch der arbeitsgerichtlichen Praxis.
Zur rechtlichen Zulässigkeit der vorzeitigen Rückkehr trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gehört zu den häufigsten Dokumenten im Arbeitsverhältnis – und zugleich zu denjenigen mit den meisten Missverständnissen. In der Praxis herrscht vielfach die Auffassung, eine Krankschreibung stelle ein absolutes Arbeitsverbot dar. Arbeitnehmer seien bis zum Ablauf der bescheinigten Dauer zwingend an einer Arbeitsaufnahme gehindert. Tatsächlich entspricht dies weder der gesetzlichen Systematik noch der arbeitsgerichtlichen Praxis.
Gerade in Zeiten flexibler Arbeitsmodelle und kurzer Krankheitsphasen stellt sich zunehmend die Frage, ob Arbeitnehmer ihre Tätigkeit bereits vor Ablauf der attestierten Arbeitsunfähigkeit wieder aufnehmen dürfen – und welche rechtlichen Folgen dies für Arbeitnehmer und Arbeitgeber hat.
I. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Prognoseentscheidung
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dokumentiert zunächst lediglich die ärztliche Einschätzung, dass der Arbeitnehmer aufgrund seines Gesundheitszustandes voraussichtlich nicht in der Lage ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Sie hat damit in erster Linie Beweisfunktion.
Rechtlich entscheidend ist nicht die Bescheinigung selbst, sondern der tatsächliche Gesundheitszustand des Arbeitnehmers. Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer infolge Krankheit seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit nicht oder nur unter der Gefahr ausüben kann, seinen Gesundheitszustand weiter zu verschlechtern.
Sobald die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt ist, entfällt der Grund für die Arbeitsunfähigkeit – unabhängig davon, welcher Zeitraum ursprünglich ärztlich prognostiziert wurde.
Eine gesetzliche Verpflichtung zur sogenannten „Gesundschreibung“ existiert nicht. Arbeitnehmer benötigen daher grundsätzlich keine ärztliche Freigabe, um ihre Tätigkeit vorzeitig wieder aufzunehmen.
II. Pflicht zur Arbeitsaufnahme bei wiederhergestellter Arbeitsfähigkeit
Mit der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit lebt grundsätzlich die arbeitsvertragliche Hauptleistungspflicht wieder auf. Der Arbeitnehmer schuldet gemäß § 611a Abs. 1 BGB die vereinbarte Arbeitsleistung. Gleichzeitig entfällt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG, wenn keine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit mehr besteht.
Zwar normiert das Gesetz keine ausdrückliche Verpflichtung, die Arbeit unmittelbar nach Wiederherstellung der Gesundheit wieder aufzunehmen. Aus den gegenseitigen Leistungspflichten des Arbeitsverhältnisses ergibt sich jedoch, dass ein Arbeitnehmer bei bestehender Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nicht berechtigt ist, allein unter Hinweis auf die fortbestehende Bescheinigung der Arbeit fernzubleiben.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründet daher keinen Anspruch auf „Freistellung bis zum Enddatum“.
III. Versicherungsschutz bei vorzeitiger Arbeitsaufnahme
Besondere Unsicherheiten bestehen regelmäßig hinsichtlich des Versicherungsschutzes. Häufig wird angenommen, Arbeitnehmer seien bei einer Arbeitsaufnahme trotz bestehender Krankschreibung nicht versichert. Diese Auffassung ist unzutreffend.
1. Krankenversicherung
Der Schutz in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt uneingeschränkt bestehen. Die Rückkehr an den Arbeitsplatz führt nicht zum Verlust des Krankenversicherungsschutzes.
2. Gesetzliche Unfallversicherung
Auch der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung besteht fort. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind Beschäftigte während der tatsächlichen Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit versichert. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung noch fortbesteht.
Der Versicherungsschutz umfasst insbesondere:
Arbeitsunfälle,
Wegeunfälle,
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der beruflichen Ausübung.
Die fortbestehende ärztliche Bescheinigung steht dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nicht entgegen.
IV. Grenzen durch die arbeitgeberseitige Fürsorgepflicht
Die Möglichkeit einer vorzeitigen Arbeitsaufnahme ist jedoch nicht grenzenlos. Arbeitgeber unterliegen gemäß § 618 BGB sowie § 3 ArbSchG umfassenden Schutz- und Fürsorgepflichten gegenüber ihren Beschäftigten.
Erkennt der Arbeitgeber, dass ein Arbeitnehmer objektiv noch nicht arbeitsfähig ist oder die Arbeitsaufnahme erhebliche Gesundheitsgefahren mit sich bringt, kann er verpflichtet sein, den Arbeitnehmer von der Tätigkeit auszuschließen.
Dies gilt insbesondere:
bei offensichtlichen gesundheitlichen Einschränkungen,
bei Gefährdung anderer Beschäftigter,
bei sicherheitsrelevanten Tätigkeiten,
bei Tätigkeiten mit erhöhter körperlicher oder psychischer Belastung.
Die arbeitgeberseitige Fürsorgepflicht begrenzt damit faktisch die Möglichkeit einer vorzeitigen Rückkehr.
V. Besonderheiten beim Krankengeldbezug
Besondere Aufmerksamkeit ist erforderlich, wenn der Arbeitnehmer bereits Krankengeld nach § 44 SGB V bezieht.
In diesen Fällen sollte die Krankenkasse unverzüglich über die vorzeitige Arbeitsaufnahme informiert werden. Andernfalls besteht das Risiko von Überzahlungen und späteren Rückforderungsansprüchen.
Die Mitteilung dient der ordnungsgemäßen leistungsrechtlichen Abwicklung und verhindert spätere sozialversicherungsrechtliche Konflikte.
VI. Praktische Handlungsempfehlungen
Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sollten eine vorzeitige Rückkehr verantwortungsvoll und strukturiert handhaben.
Empfehlenswert sind insbesondere:
realistische Einschätzung des Gesundheitszustandes,
vorherige Abstimmung mit dem Arbeitgeber,
interne Dokumentation der Arbeitsaufnahme,
gegebenenfalls Rücksprache mit behandelnden Ärzten bei Unsicherheiten.
Insbesondere Arbeitgeber sollten sorgfältig prüfen, ob gesundheitliche Risiken bestehen oder Schutzpflichten entgegenstehen.
VII. Fazit
Eine bestehende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stellt kein gesetzliches Arbeitsverbot dar. Entscheidend ist allein, ob tatsächlich noch Arbeitsunfähigkeit besteht. Ist die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt, darf der Arbeitnehmer grundsätzlich vorzeitig an den Arbeitsplatz zurückkehren.
Der gesetzliche Kranken- und Unfallversicherungsschutz bleibt dabei uneingeschränkt bestehen. Gleichwohl sind die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers sowie gesundheitliche Risiken angemessen zu berücksichtigen.
Die vorzeitige Rückkehr trotz Krankschreibung ist daher rechtlich zulässig, setzt jedoch eine verantwortungsvolle Einschätzung der individuellen Situation voraus.
Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer
Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht
http://www.dr-schmelzer.eu
Ostberg 3, 59229 Ahlen
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