Volker Görzel
HMS Barthelmeß Görzel Rechtsanwälte
Hohenstau­fenring 57a
50674 Köln

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Deepfakes am Arbeitsplatz: Wann droht die Kündigung

(Stuttgart) Sexualisierte Deepfakes sorgen aktuell für Schlagzeilen. Doch was viele nicht wissen: Solche Fälle können auch im Arbeitsrecht erhebliche Folgen haben. Und zwar selbst dann, wenn das Verhalten eigentlich im Privatleben stattfindet.

Die Rechtslage erklärt der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart.
Wann Deepfakes im Job relevant werden
Grundsätzlich gilt:
Was Arbeitnehmer privat tun, geht den Arbeitgeber erst einmal nichts an.
Aber: Es gibt eine wichtige Ausnahme.
Sobald ein Bezug zum Arbeitsverhältnis besteht, kann es kritisch werden.
Ein solcher Bezug liegt zum Beispiel vor, wenn:
Kollegen betroffen sind
Inhalte im beruflichen Umfeld verbreitet werden
das Betriebsklima leidet
das Vertrauen zerstört wird
Dann kann aus einem privaten Verhalten schnell ein arbeitsrechtliches Problem werden.
Klare Grenze: Nutzung im Job ist tabu
Eindeutig ist die Lage, wenn Deepfakes während der Arbeitszeit erstellt oder verbreitet werden.
Oder wenn:
Firmenhardware genutzt wird
dienstliche Accounts eingesetzt werden
In solchen Fällen liegt fast immer eine Pflichtverletzung vor.
Die Folge können Abmahnung oder sogar Kündigung sein.
Deepfakes im Privatleben: Wann es gefährlich wird
Komplizierter ist es im Privatbereich.
Ein Beispiel:
Ein Arbeitnehmer erstellt zu Hause auf seinem privaten Laptop ein Deepfake – ohne es zu veröffentlichen.
Hier gilt:
Das ist grundsätzlich Privatsache.
Anders sieht es aus, wenn Inhalte verbreitet werden – insbesondere mit Bezug zum Job.
Kritisch wird es vor allem dann, wenn:
eine Kollegin betroffen ist
Inhalte per WhatsApp oder Messenger geteilt werden
betriebliche Gruppen genutzt werden
Dann kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.
Messenger-Gruppen: Kein rechtsfreier Raum
Viele unterschätzen die Risiken von Chatgruppen.
Wichtig ist:
Nicht jede Gruppe ist „privat“ im rechtlichen Sinne.
Je größer die Gruppe, desto geringer der Schutz.
Und: Inhalte lassen sich jederzeit weiterleiten.
Gerichte sagen klar: Wer in größeren Gruppen problematische Inhalte teilt, kann sich nicht auf Vertraulichkeit berufen.
Das gilt besonders für:
sexuell anzügliche Inhalte
beleidigende Nachrichten
Deepfakes mit Bezug zu Kollegen
Arbeitgeber in der Pflicht: Schutz der Beschäftigten
Arbeitgeber dürfen nicht nur reagieren – sie müssen es oft sogar. Sobald sie von Vorfällen erfahren, sind sie verpflichtet zu handeln.
Das bedeutet konkret:
Aufklärung des Sachverhalts
Schutz der betroffenen Person
geeignete Maßnahmen gegen den Verursacher
Denn: Sexualisierte Deepfakes können eine sexuelle Belästigung darstellen.
Und das löst klare gesetzliche Pflichten aus.
Betriebsrat kann Druck machen
Auch der Betriebsrat spielt eine wichtige Rolle.
Er kann verlangen, dass:
der betroffene Arbeitnehmer versetzt wird
oder sogar aus dem Betrieb entfernt wird
Voraussetzung: Der Betriebsfrieden ist erheblich gestört.
Fazit: Vorsicht – auch privat kann es ernst werden
Deepfakes sind kein reines Privatthema mehr.
Sobald Kollegen betroffen sind oder Inhalte im Arbeitsumfeld auftauchen, wird es arbeitsrechtlich heikel.
Für Arbeitgeber gilt:
Sie müssen ihre Beschäftigten schützen – und konsequent handeln.
Für Arbeitnehmer gilt:
Was „nur Spaß“ sein soll, kann schnell den Job kosten.
Görzel empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA-Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Volker Görzel
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
HMS. Barthelmeß Görzel Rechtsanwälte
Hohenstaufenring 57 a
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Telefon: 0221/ 29 21 92 0 Telefax: 0221/ 29 21 92 25
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