Stephan Schmelzer
Anwaltskanzlei Dr. Schmelzer
Ostberg 3
59229 Ahlen


» zum Anwaltsprofil

Unterlassungsanspruch und immaterieller Schadensersatz nach der DSGVO – Neue Leitlinien zur Reichweite des Art. 82 DSGVO

Einleitung

Die Durchsetzung von Betroffenenrechten nach der DSGVO bleibt ein dynamisches Feld unionsrechtlicher Rechtsfortbildung. Insbesondere die Voraussetzungen und Reichweite des immateriellen Schadensersatzes sowie die Existenz präventiver Rechtsbehelfe beschäftigen zunehmend die Rechtsprechung. Die jüngere Klärung dieser Fragen führt zu einer weiteren Konturierung der Haftungssystematik der DSGVO und hat erhebliche Auswirkungen auf die nationale Rechtsanwendung.


Sachverhalt / Hintergrund

Ausgangspunkt der Entscheidung ist ein datenschutzrechtlicher Verstoß im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens. Eine Nachricht über Gehaltsvorstellungen wurde versehentlich an einen Dritten übermittelt. Der Betroffene sah hierin nicht nur eine Datenschutzverletzung, sondern machte neben einem Unterlassungsanspruch auch immateriellen Schadensersatz geltend.

Während die nationalen Instanzgerichte den Unterlassungsanspruch bejahten, jedoch den Schadensersatz verneinten, wurde die Sache unionsrechtlich geklärt. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen immaterielle Schäden – insbesondere in Form negativer Gefühle – ersatzfähig sind und welche Bedeutung präventiven Rechtsbehelfen zukommt.

Rechtliche Würdigung
Unterlassungsanspruch im System der DSGVO

Die DSGVO enthält keine ausdrückliche Regelung über einen einklagbaren Unterlassungsanspruch. Weder aus den Vorschriften zur Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung noch aus den allgemeinen Rechtsbehelfen ergibt sich zwingend ein solcher Anspruch.

Gleichwohl steht das Unionsrecht der Einführung nationaler präventiver Rechtsbehelfe nicht entgegen. Die DSGVO verfolgt keine vollständige Harmonisierung der Rechtsdurchsetzung, sondern eröffnet den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielräume. Vor diesem Hintergrund ist es unionsrechtlich zulässig, Unterlassungsansprüche etwa auf Grundlage nationaler deliktsrechtlicher Vorschriften herzuleiten.

Damit wird klargestellt, dass Betroffene nicht auf repressive Maßnahmen beschränkt sind, sondern sich auch gegen zukünftige Rechtsverletzungen zur Wehr setzen können.

Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs

Der Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO setzt kumulativ voraus:

einen Verstoß gegen die DSGVO,

einen materiellen oder immateriellen Schaden,

einen Kausalzusammenhang zwischen Verstoß und Schaden,

sowie ein dem Verantwortlichen zurechenbares Verschulden.

Ein bloßer Verstoß genügt nicht. Vielmehr ist ein konkreter Schaden darzulegen und nachzuweisen.

Immaterieller Schaden und fehlende Bagatellgrenze

Der Begriff des immateriellen Schadens ist weit auszulegen. Eine feste Erheblichkeitsschwelle existiert nicht. Auch geringfügige Beeinträchtigungen können grundsätzlich ersatzfähig sein.

Von besonderer praktischer Relevanz ist die Klarstellung, dass auch negative Gefühle – etwa Sorgen, Ärger oder empfundene Schmach – einen immateriellen Schaden darstellen können. Zwar gehören solche Empfindungen grundsätzlich zum allgemeinen Lebensrisiko, sie können jedoch im Kontext eines Datenschutzverstoßes eine eigenständige Beeinträchtigung darstellen, sofern sie nachweisbar sind.

Entscheidend bleibt die Darlegungs- und Beweislast des Betroffenen. Die bloße Behauptung eines Unwohlseins genügt nicht.

Reine Ausgleichsfunktion des Art. 82 DSGVO

Art. 82 DSGVO verfolgt ausschließlich eine kompensatorische Zielsetzung. Anders als bei Geldbußen kommt dem Schadensersatz keine Straf- oder Abschreckungsfunktion zu.

Daraus folgt, dass bei der Bemessung des Schadensersatzes:

der Verschuldensgrad des Verantwortlichen keine Rolle spielt,

ebenso wenig eine bereits erwirkte Unterlassungsanordnung.

Maßgeblich ist allein der tatsächlich entstandene Schaden und dessen vollständiger Ausgleich.

Keine Einflussnahme durch präventive Maßnahmen

Unterlassungsansprüche und Schadensersatz verfolgen unterschiedliche Zielrichtungen. Während der Unterlassungsanspruch auf die Verhinderung zukünftiger Rechtsverletzungen gerichtet ist, dient der Schadensersatz ausschließlich dem Ausgleich bereits eingetretener Schäden.

Daher darf eine erwirkte Unterlassungsanordnung die Höhe des Schadensersatzes nicht beeinflussen. Eine Vermischung präventiver und kompensatorischer Elemente widerspräche der Systematik der DSGVO.

Fazit / Ausblick

Die aktuellen Leitlinien führen zu einer weiteren Klarstellung der datenschutzrechtlichen Haftung:

Nationale Unterlassungsansprüche sind zulässig und ergänzen das System der DSGVO sinnvoll.

Ein Schadensersatzanspruch setzt stets einen konkret nachweisbaren Schaden voraus.

Eine Bagatellgrenze existiert nicht, jedoch bleibt die Darlegungslast beim Betroffenen.

Negative Gefühle können einen immateriellen Schaden begründen.

Art. 82 DSGVO dient ausschließlich dem Ausgleich – nicht der Sanktion oder Abschreckung.

Für die Praxis bedeutet dies eine doppelte Herausforderung: Einerseits werden die Rechte der Betroffenen gestärkt, andererseits bleibt die Hürde des Schadensnachweises bestehen. Gleichzeitig ist bei der Bemessung des Schadensersatzes eine tendenziell zurückhaltende Linie zu erwarten, da allein der tatsächliche Ausgleich maßgeblich ist.

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer
Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht
http://www.dr-schmelzer.eu
Ostberg 3, 59229 Ahlen
Tel.: 02382.6646

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
 
«  zurück