Geldentschädigung bei unzulässiger Videoüberwachung am Arbeitsplatz – Zur Reichweite des Persönlichkeitsrechtsschutzes im Lichte des LAG Hamm
Die fortschreitende Digitalisierung der Arbeitswelt führt zu einer zunehmenden Verbreitung technischer Kontrollinstrumente im Betrieb. Insbesondere die Videoüberwachung stellt Arbeitgeber vor erhebliche rechtliche Herausforderungen. Mit Urteil vom 28.05.2025 (18 SLa 959/24) hat das LAG Hamm die Grenzen zulässiger Überwachung erneut präzisiert und einem Arbeitnehmer wegen dauerhafter, unzulässiger Videoüberwachung eine Geldentschädigung in Höhe von 15.000 € zugesprochen. Die Entscheidung verdeutlicht die hohe Bedeutung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Arbeitsverhältnis und konkretisiert zugleich die Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Rechtfertigung.
Sachverhalt
Der Kläger war in einer Produktionshalle tätig, die mit insgesamt 34 Videokameras ausgestattet war. Die Kameras zeichneten rund um die Uhr in HD-Qualität auf, ermöglichten Live-Zugriffe und hatten eine Speicherdauer von 48 Stunden. Zwar wurden weder Tonaufnahmen gefertigt noch der Arbeitnehmer dauerhaft frontal erfasst, jedoch konnte sein Verhalten umfassend nachvollzogen werden – einschließlich seiner Bewegungen im Betrieb und seiner Pausenzeiten.
Trotz ausdrücklichen Widerspruchs des Arbeitnehmers setzte der Arbeitgeber die Videoüberwachung über einen Zeitraum von 22 Monaten fort. Der Arbeitnehmer machte daraufhin eine Geldentschädigung wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts geltend.
Rechtliche Würdigung
Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht
Das LAG Hamm stellt zunächst fest, dass die Videoaufzeichnungen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen. Dieses umfasst auch das Recht am eigenen Bild, wie bereits das BAG klargestellt hat. Die kontinuierliche Erfassung von Bilddaten am Arbeitsplatz berührt die persönliche Entfaltung des Arbeitnehmers in erheblichem Maße.
Rechtswidrigkeit der Videoüberwachung
Die Videoüberwachung war nach Auffassung des Gerichts nicht gerechtfertigt.
Eine Rechtfertigung nach § 26 Abs. 1 BDSG scheidet bereits deshalb aus, weil die Norm nach der Rechtsprechung des BAG den Anforderungen des Art. 88 DSGVO nicht genügt und daher unionsrechtswidrig ist. Auch eine Verarbeitung zur Aufdeckung von Straftaten konnte mangels substantiierten Vortrags nicht angenommen werden.
Eine wirksame Einwilligung lag ebenfalls nicht vor. Die im Arbeitsvertrag enthaltene pauschale Zustimmung zur Datenverarbeitung genügt nicht den Anforderungen des § 26 Abs. 2 BDSG, insbesondere fehlt es an der erforderlichen Freiwilligkeit im Arbeitsverhältnis.
Auch eine Rechtfertigung über Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO scheiterte. Die vom Arbeitgeber angeführten Interessen – etwa Diebstahlsprävention oder Schutz von Betriebsmitteln – konnten die umfassende Überwachung nicht tragen. Insbesondere fehlte es an der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maßnahme.
Schwere des Eingriffs und Geldentschädigung
Das Gericht bejaht eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung und spricht eine Geldentschädigung nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 253 Abs. 2, 823 Abs. 1 BGB zu.
Für die Höhe der Entschädigung waren insbesondere folgende Faktoren maßgeblich:
Dauer der Überwachung (22 Monate)
Flächendeckende Erfassung des Arbeitsplatzes
Möglichkeit der Live-Überwachung durch mehrere Personen
Hoher Anpassungs- und Überwachungsdruck für den Arbeitnehmer
Zugunsten des Arbeitgebers wurde lediglich berücksichtigt, dass die Überwachung offen erfolgte und keine unmittelbaren disziplinarischen Maßnahmen folgten. Insgesamt überwogen jedoch deutlich die Interessen des Arbeitnehmers.
Fazit und Ausblick
Die Entscheidung des LAG Hamm unterstreicht die hohen rechtlichen Hürden für eine zulässige Videoüberwachung im Arbeitsverhältnis. Insbesondere eine dauerhafte und umfassende Überwachung ohne konkreten Anlass stellt regelmäßig einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar und kann erhebliche Schadensersatzansprüche auslösen.
Für die Praxis bedeutet dies:
Videoüberwachung ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig.
Eine Rechtfertigung über Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erfordert eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Pauschale Einwilligungen im Arbeitsvertrag sind regelmäßig unwirksam.
Die Höhe von Geldentschädigungen kann – insbesondere bei langfristiger Überwachung – erheblich sein.
Zugleich bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung künftig weitere legitime Überwachungszwecke anerkennt. Derzeit ist jedoch klar: Ohne konkreten Anlass, etwa einen begründeten Verdacht einer Straftat, wird eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz regelmäßig unzulässig sein.
Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer
Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht
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Ostberg 3, 59229 Ahlen
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