Stephan Schmelzer
Anwaltskanzlei Dr. Schmelzer
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Verhandlungen gescheitert - der Betriebsrat ruft die Einigungsstelle an




Der Betriebsrat ist ein wichtiges Instrument der Mitbestimmung in Unternehmen. Er hat unter anderem das Recht, mit dem Arbeitgeber Verhandlungen zu führen und Vereinbarungen zu treffen. Kommt es jedoch zu keiner Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. In diesem Artikel möchten wir Ihnen erklären, was die Einigungsstelle ist, wie der Betriebsrat sie anruft und welche taktischen Vorgehensweisen hierbei zu beachten sind.
 
Die Einigungsstelle ist eine Institution, die bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat eingesetzt werden kann. Sie ist im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt und hat das Ziel, eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat herbeizuführen. Die Einigungsstelle setzt sich aus je einer Person des Arbeitgebers und des Betriebsrats sowie einem neutralen Vorsitzenden zusammen. Die Parteien sollen versuchen, eine Einigung zu erzielen. Kommt es zu keiner Einigung, kann die Einigungsstelle eine Entscheidung treffen, die für beide Seiten verbindlich ist.

Wie ruft der Betriebsrat die Einigungsstelle an?

Der Betriebsrat kann die Einigungsstelle anrufen, wenn er mit dem Arbeitgeber keine Einigung erzielen kann. Hierbei sind jedoch bestimmte Voraussetzungen zu beachten. Zunächst muss der Betriebsrat dem Arbeitgeber eine schriftliche Aufforderung zur Verhandlung zukommen lassen. In dieser Aufforderung muss der Betriebsrat das Ziel der Verhandlung sowie die von ihm vertretenen Interessen darlegen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auf diese Aufforderung zu reagieren und innerhalb einer angemessenen Frist Verhandlungen aufzunehmen.

Kommt es trotz Verhandlungen zu keiner Einigung, kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Hierzu muss er einen Antrag beim zuständigen Arbeitsgericht stellen. In diesem Antrag muss der Betriebsrat die Gründe für die Uneinigkeit darlegen und den Vorschlag für eine Lösung unterbreiten. Der Arbeitgeber hat nun die Möglichkeit, zu dem Antrag des Betriebsrats Stellung zu nehmen. Anschließend wird die Einigungsstelle einberufen und versucht, eine Einigung herbeizuführen.

Taktische Vorgehensweise des Betriebsrats:

Die Entscheidung, die Einigungsstelle anzurufen, sollte für den Betriebsrat wohlüberlegt sein. Denn die Einigungsstelle kann nur eine Entscheidung treffen, die für beide Seiten verbindlich ist. Es ist daher ratsam, sich bereits im Vorfeld über mögliche Kompromisslösungen Gedanken zu machen und diese dem Arbeitgeber bei den Verhandlungen anzubieten. So kann der Betriebsrat zeigen, dass er sich konstruktiv an der Lösungsfindung beteiligt und seine Interessen vertreten hat. Zudem kann es sinnvoll sein, sich mit anderen Betriebsräten oder Gewerkschaften auszutauschen, um gemeinsam eine Strategie zu entwickeln.

Wichtig ist auch, dass der Betriebsrat sich intensiv auf die Verhandlungen vorbereitet. Er sollte sich über die relevanten gesetzlichen Bestimmungen informieren und seine Argumente klar und präzise formulieren. Dabei sollte er auch die Perspektive des Arbeitgebers berücksichtigen und versuchen, seine Interessen zu verstehen.

Ein weiterer taktischer Aspekt ist die Kommunikation mit den Mitarbeitern. Der Betriebsrat sollte seine Kollegen über den Verhandlungsstand informieren und transparent darlegen, welche Interessen er vertritt. Auch sollte er auf mögliche Konsequenzen hinweisen, falls es zu keiner Einigung kommt und die Einigungsstelle angerufen werden muss.

Fazit:

Die Einigungsstelle ist eine wichtige Institution, um Konflikte zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu lösen. Der Betriebsrat sollte jedoch sorgfältig abwägen, ob er die Einigungsstelle anruft, da die Entscheidung der Einigungsstelle verbindlich ist. Eine sorgfältige Vorbereitung und eine konstruktive Verhandlungsführung können jedoch dazu beitragen, eine Lösung zu finden, die den Interessen beider Seiten gerecht wird.



Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, http://www.dr-schmelzer.com, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
 
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