Christian Sehn
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Augartenstr. 15
(Schwetzingerstadt/Oststadt - Nähe Wasserturm)
68165 Mannheim



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Ausbildungszeugnis




das Arbeitszeugnis des Auszubildenden
 
Der Ausbildungsbetrieb hat dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses - ohne Nachfrage - ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Hat der Ausbildungsbetrieb die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben. Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden. Auf Verlangen Auszubildender sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen. - Mehr noch als bei dem Arbeitszeugnis eines gestandenen Arbeitnehmers muss das Ausbildungszeugnis vom verständigen Wohlwollen des Arbeitgebers und Ausbilders geleitet sein. Es ist daher immer zu berücksichtigen, dass sich der junge Auszubildende noch in einem Entwicklungsstadium befindet und noch keine gefestigte Persönlichkeit besitzt. Ein Ausbildungszeugnis mit einer zu strengen Bewertung und negativen Auswirkungen für das weitere Berufsleben des Azubis sollte daher unterbleiben. Ansonsten gilt für den Auszubildenden schnellstmöglich die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) im Betrieb kontaktieren und gegebenenfalls vor dem Arbeitsgericht - nach Dürchführung des Güteverfahrens - gegen das Ausbildungszeugnis klagen. Eine Rechtschutzversicherung ist dabei sichere von Vorteil. Auch über die Gewerkschaftszugehörigkeit kann man Rechtschutz erhalten. Ebenso kann man über den Anwalt Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe erhalten. Zur Not selbst Klage einreichen - vor dem Arbeitsgericht (1. Instanz) gibt es keinen Anwaltszwang.
Rechtsanwalt Christian Sehn
 
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