Uta Viegener
Viegener & Kollegen
Tulpenweg 4
33758 Schloß Holte-Stukenbrock


Rank 1

» zum Anwaltsprofil

Sommerzeit, out-door Zeit, Zeit für sportliche Aktivitäten




Wie ist es eigentlich juristisch zu bewerten, wenn zwei Sportler zusammentreffen und sich verletzen? Wer haftet wofür?
von RAin Uta Viegener Dortmund

 
Zwar gehen die meisten Sportverletzungen glimpflich aus, auch der Sportsgeist sorgt dafür, dass man lieber mit dem betreffenden Sportskollegen ein Bierchen trinkt und sich gegenseitig wegen der Schmerzen bedauert als sich einen Anwalt zu suchen und Schmerzensgeld und Schadenersatz zu erstreiten. Ersterer ist sicherlich ein guter Ansatz, der allerdings ab und an leider von Dritten, sei es die eigene Krankenkasse oder der Arbeitgeber, torpediert wird. Der Arbeitgeber möchte den Lohnausfall für den krankgeschriebenen Sportler vom Unfallgegner ersetzt haben, die Krankenkasse verlangt die Behandlungskosten. Also wann kann man sich eines ruhigen Bierchens sicher sein, wann muss man mit Streit rechnen?
Juristen unterteilen zunächst einmal Kampfsportarten und Kontaktsportarten, Paradebeispiel Fußball, einerseits und so genannte Parallelsportarten, etwa Radfahren, andererseits. Bei den ersteren steht der spielerische Kampf im Vordergrund, Parallelsportarten werden im Gegensatz dazu nebeneinander ausgeübt, Körperkontakte und Kollisionen sind nach dem jeweiligen Regelwerk verboten. Die Gerichte nahmen zunächst nur im Bereich der KuK-Sportarten einen Haftungsausschluss an, das heißt die Richter unterstellen, dass die Sportler durch die Teilnahme stillschweigend Ihr Einverständnis erklärten, trotz Einhaltung der Spielregeln herbeigeführte Schädigungen hinzunehmen. Nach und nach haben die Gericht diese Annahme auch auf Parallelsportarten ausgedehnt, etwa für Tennisdoppel, Autorennen, Radrennen, Trabrennen. Das erscheint zwar nicht unbedingt sofort einleuchtend, schließlich ist es hier ja gerade verboten, andere Teilnehmer zu berühren. Der Bundesgerichtshof als oberstes deutsches Zivilgericht hat aber gemeint, der Haftungsausschluss gelte allgemein für Wettkämpfe mit nicht unerheblichem Gefahrenpotenzial, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder geringfügiger Regelverletzungen die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht. Sieht man sich die Tour de France mit ihren diesjährigen spektakulären Unfällen an, scheint diese Auffassung zumindest lebensnah zu sein.

Ganz anders verhält es sich aber bei regelwidrigen Verstößen. So menschlich sie manchmal zustande kommen, so wenig können sie gerade ab einem gewissen Verschuldensgrad von mittelbar Geschädigten wie Arbeitgebern und Krankenversicherungen zu kompensieren sein. Der schädigende und regelwidrig handelnde Sportler haftet. Hier kommt es aber auch auf ein mögliches Mitverschulden durch den Geschädigten an, eventuelle Provokationen sowie den Grad der Aggression.
Daneben bleibt noch die Frage, ob Arbeitnehmer, die sich bei Ausübung so genannter Risikosportarten verletzen, wirklich einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall haben. Das betrifft das Schleudertrauma nach einem Bungeesprung ebenso wie die Querschnittslähmung eines Freeclimbers. Hier entscheiden die Gerichte unterschiedlich. Es kann sich empfehlen, den Arbeitgeber zumindest formlos von diesem Hobby zu informieren.
Die Autorin ist Mitglied in der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
Für Rückfragen steht Ihnen die Autorin gerne zur Verfügung:
Rechtsanwältin Uta Viegener
Viegener & Kollegen
Bissenkamp 3
44135 Dortmund
Tel.: + 49 231 477368-0 Fax.: + 49 231 477368-10
e-mail: Viegener@vlrk.com www.vlrk.com
 
«  zurück