Anzeige wegen Steuerhinterziehung – Informantenschutz durch das Finanzamt?




Betrogene Ehepartner, verlassene Geliebte, Neider, Konkurrenten – alle haben eines gemeinsam: Man benutzt gern das Finanzamt, um dem gehassten Widerpart, dem beruflich erfolgreichen Unternehmer, zu schaden. Was liegt näher als eine Anzeige beim Finanzamt wegen Steuerhinterziehung? Doch wird auch die Identität des Anzeigeerstatters vom Finanzamt geschützt, wenn der Beschuldigte im Strafverfahren Einsicht in die Akten des Finanzamts nehmen will?
 
von Steuerberater Klaus A. Schleweit, Heidenheim/Brenz

Der Bundesfinanzhof urteilte mit Beschluss vom 7.12.2006 (AZ V B 163/05): Der Schutz des Anzeigeerstatters unterliegt grundsätzlich dem Steuergeheimnis, wenn sich die Anzeige als wahr herausstellt und tatsächlich Steuern hinterzogen wurden. Wenn sich die Anzeige als Verleumdung herausstellt, ist der Anzeigeerstatter allerdings nicht geschützt, das Finanzamt darf insoweit die Akteneinsicht nicht verweigern.

Im finanzgerichtlichen Verfahren darf seit dem 01.04.2005 nur der Bundesfinanzhof über diese Frage entscheiden, nicht mehr das Finanzgericht selbst. Diese sensible Abwägung zwischen Informantenschutz und Persönlichkeitsrechten des Beschuldigten obliegt also nur dem höchsten deutschen Steuergericht.


Der Autor ist Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.

Für Rückfragen steht Ihnen der Autor gerne zur Verfügung.

Klaus A. Schleweit
Steuerberater
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