Alexander Meyer
Rupp-Zipp-Meyer-Wank Rechtsanwälte
Maximilianstr. 47
86150 Augsburg



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Registernummer im Impressum




Das Fehlen der Angabe des Handelsregisters und der Registernummer im Impressum einer Internetseite kann nicht als Bagatellverstoß eingestuft werden, da diese Angaben das Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich beeinflussen können.
 
Fehlt im Impressum einer Internetseite, auf der Waren verkauft werden, die Angabe des Handelsregisters und die diesbezüglichen Nummern, ist dieses Verhalten wettbewerbsrechtlich unzulässig. Denn gerade fragliche Angaben müssen nach Gesetz vorhanden sein und sind als Marktverhaltensregelungen einzustufen. Die Informationspflichten im Impressum dienen dem Vertrauensschutz und der Transparenz. Eine wettbewerbsrechtliche einheitliche Außendarstellung zum Schutz der Marktteilnehmer ist eindeutig zu entnehmen. Unter diesen Gesichtspunkten, kann das Fehlen der Registernummer gerade nicht als Bagatellverstoß gesehen werden. Die Handelsregisternummer dient insbesondere der Identifizierung des Anbieters und ist eine Art Existenznachweis. Deshalb kann nicht von einer Unwesentlichkeit gesprochen werden, da diese Angabe das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich beeinflussen kann. Das Handelsregister und die Registernummer müssen deshalb im Impressum vorzufinden sein. (OLG Hamm, Urteil vom 02.04.2009 – Az. 4 U 213/08)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
anwaltsbüro47 – Rupp Zipp Meyer Wank – Rechtsanwälte
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