Hans-Georg Herrmann
Dr. Thalhofer, Herrmann & Kollegen
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Durchführung einer Universalversammlung nach § 51 Abs. 3 GmbH-Gesetz oder auch Formalien sind wichtig
von Rechtsanwalt Hans-Georg Herrmann, Saarbrücken
Der BGH hat seine Rechtsprechung bestätigt, dass die Tatsache der Anwesenheit bei einer Gesellschafterversammlung und die Beteiligung an der Abstimmung nicht zwingend die konkludente Zustimmung zur Abhaltung der Gesellschafterversammlung darstellt. Es komme vielmehr entscheidend darauf an, wie sich der Gesellschafter nach Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte, während des Verlaufs der Versammlung und bei den Abstimmungen verhalten habe. Sofern er sich aktiv in die Versammlung eingebracht hat, Erklärungen zu Tagesordnungspunkten abgegeben hat oder sich auf Frage ausdrücklich der Stimme zu den jeweiligen Beschlüssen enthalten hatte, könne ein solches Verhalten auf eine konkludente Zustimmung zur Beschlussfassung hindeuten.
Es empfiehlt sich mithin, stets alle Gesellschafter ausdrücklich dazu zu befragen, ob sie trotz der Einberufungsmängel mit der Abhaltung der Gesellschafterversammlung zum Zwecke der Beschlussfassung einverstanden sind. Die Erklärungen der einzelnen Gesellschafter hierzu sollten dokumentiert werden.
Der Autor ist Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
Für Rückfragen steht Ihnen der Autor gerne zur Verfügung
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