Norbert Gieseler
Meinhardt, Gieseler & Partner Kanzlei für Wirtschaftsrecht
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Finanzgericht Düsseldorf legt Erbschaftsteuergesetz dem Europäischen Gerichtshof vor
(Kiel) Mit soeben veröffentlichten Beschluss vom 14.11.2008 hat das Finanzgericht Düsseldorf den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu der Frage angerufen, ob europäisches Recht einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats über die Erhebung der Schenkungsteuer entgegensteht, die bei dem Erwerb eines im Inland belegenen Grundstücks von einer gebietsfremden Person für den gebietsfremden Erwerber nur einen Freibetrag von 1.100 Euro vorsieht, während bei der Zuwendung desselben Grundstücks ein Freibetrag von 205.000 Euro gewährt würde, wenn der Schenker oder der Erwerber zur Zeit der Ausführung der Schenkung seinen Wohnsitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hätte. (FG Düsseldorf AZ: 4 K 2226/08 Erb)
Dieses Verfahren, so Gieseler, hat das FG Düsseldorf nun ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, da nach Auffassung des Senats die Situation eines unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerbers, dem ein im Inland belegenes Grundstück zugewendet worden ist, und eines beschränkt steuerpflichtigen Erwerbers, dem ebenfalls ein im Inland belegenes Grundstück zugewendet worden ist, objektiv vergleichbar sein dürfte. Der Senat hat Zweifel, ob die durch § 16 Abs. 2 ErbStG bewirkte unterschiedliche Behandlung beschränkt Steuerpflichtiger und unbeschränkt Steuerpflichtiger mit diesen Erwägungen auch bei der Erhebung der Schenkungsteuer gerechtfertigt werden kann und § 16 Abs. 2 ErbStG deshalb mit Art. 56 Abs. 1 EG in Verbindung mit Art. 58 EG vereinbar ist Denn bei der Schenkungsteuer unterliege ausschließlich der zugewendete Vermögensgegenstand einer Besteuerung. Eine unterschiedliche Bemessungsgrundlage gibt es für unbeschränkt und für beschränkt Steuerpflichtige bei der Zuwendung eines im Inland belegenen Grundstücks nicht. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die unterschiedliche Behandlung unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtiger durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein könnte.
Im Hinblick auf die zu erwartenden Entscheidung empfahl Gieseler Betroffenen in ähnlicher Situation, mit Hinweis auf den Vorlagebeschluss des FG Düsseldorf Einspruch gegen eine etwaige Steuerfestsetzung einzulegen und keine Maßnahme ohne vorherige ausführliche steuerliche Beratung vorzunehmen, wobei er u. a. auch auf den DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. – www.duv-verband.de – verwies.
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Dr. Norbert Gieseler
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