Christian Sehn
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Augartenstr. 15
(Schwetzingerstadt/Oststadt - Nähe Wasserturm)
68165 Mannheim



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Pflegeversicherung und Leistungen




„Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit"
 
Am 1.1.1995 ist dieses Gesetz in Kraft getreten. Leistungen bei häuslicher Pflege erhalten die Versicherten seit dem 1.4.1995, bei stationärer Pflege seit dem 1.7.1996. In der Pflegeversicherung gilt der „Vorrang der häuslichen Pflege" und „Vorrang von Prävention und Rehabilitation" (§ 3 und § 5 SGB XI). Dies bedeutet zum einen, dass die Pflege durch Verwandte, Freunde oder Bekannte zunächst Vorrang hat vor einer Pflege in einem fremden Pflegeheim. Dies soll dem Pflegebedürftigen ermöglichen, möglichst lange in seiner häuslichen Umgebung bleiben zu können. Des Weiteren soll – wenn möglich – der Eintritt einer Pflegebedürftigkeit vermieden werden. Auch nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit soll daher durch Leistungen der medizinischen Rehabilitation darauf hingewirkt werden, die Pflegebedürftigkeit zu überwinden oder zumindest in ihrer Intensität zu mindern. Dem Pflegebedürftigen soll durch die Leistungen der Pflegeversicherung eine selbstbestimmte Gestaltung seines Lebens ermöglicht werden.

Als Leistungen der Pflegeversicherung kommen Dienst-, Sach- und Geldleistungen für den Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung in Frage (§ 4 SGB XI). Die pflegebedürftigen Versicherten sowie die pflegenden Personen können folgende Leistungen erhalten:

1. Pflegesachleistungen
2. Pflegegeld
3. Kombination von Geld- und Sachleistungen
4. häusliche Pflege bei Verhinderung der
Pflegeperson
5. Pflegehilfsmittel
6. Tages- und Nachtpflege
7. Kurzzeitpflege
8. vollstationäre Pflege
9. Pflege in vollstationären Einrichtungen
der Hilfe für behinderte Menschen
10. Leistungen zur sozialen Sicherung der
Pflegepersonen
11. Pflegekurse für Angehörige und
ehrenamtliche Pflegepersonen
12. zusätzliche Betreuungsleistungen

Rechtsanwalt Christian Sehn - Mannheim
 
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