Alexander Meyer
Rupp-Zipp-Meyer-Wank Rechtsanwälte
Maximilianstr. 47
86150 Augsburg



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Kamera im Gericht




Wird in einem Gerichtsgebäude fortlaufend eine Videoüberwachung installiert und in Betreib genommen, besteht die Gefahr, dass sich Einzelne abgeschreckt oder an dem Betreten des Gerichtsgebäudes gehindert fühlen und damit ist dies unzulässig.
 
In Deutschland gilt der Grundsatz der Gerichtsöffentlichkeit. Dieser besagt, dass jede beliebige Person ohne besondere Schwierigkeiten die Gerichtssäle erreichen darf. Es dürfen also keine Zulassungshindernisse bestehen und nur in Ausnahmefällen können Einzelne aufgefordert werden sich auszuweisen. Wird in einem Gerichtsgebäude fortlaufend und vollständig eine Videoüberwachung installiert und in Betreib genommen, besteht jedoch die Gefahr, dass sich Einzelne abgeschreckt oder an dem Betreten des Gerichtsgebäudes gehindert fühlen. Daher werden gewisse Personen durch die Videoüberwachung möglicherweise an der Teilnahme an Verhandlungen gehindert. Die Bürger müssen es nicht hinnehmen, dass sie außerhalb der mündlichen Verhandlung gefilmt werden, wenn sie keine ausdrückliche Einverständniserklärung abgegeben haben. (VG Wiesbaden, Beschluss vom 20.01.2010 – Az. 6 K 1063/09)

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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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