Alexander Meyer
Rupp-Zipp-Meyer-Wank Rechtsanwälte
Maximilianstr. 47
86150 Augsburg
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Möglichkeit der URL-Eingabe genügt
Für die Verletzung einer Unterlassungserklärung genügt bereits die abstrakte Abrufmöglichkeit von untersagten Inhalten im Internet durch die Eingabe der genauen URL-Pfade, auch wenn die Bereitstellung versehentlich erfolgt ist.
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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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