Alexander Meyer
Rupp-Zipp-Meyer-Wank Rechtsanwälte
Maximilianstr. 47
86150 Augsburg



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Möglichkeit der URL-Eingabe genügt




Für die Verletzung einer Unterlassungserklärung genügt bereits die abstrakte Abrufmöglichkeit von untersagten Inhalten im Internet durch die Eingabe der genauen URL-Pfade, auch wenn die Bereitstellung versehentlich erfolgt ist.
 
Durch eine Unterlassungserklärung wurde die Verpflichtung eingegangen in Zukunft keine weiteren Stadtplan-Kartenausschnitte im Internet zu veröffentlichen und damit öffentlich zugänglich zu machen. Bleibt jedoch die abstrakte Möglichkeit die Kartenausschnitte durch die genaue Eingabe der URL weiterhin im Internet abzurufen, verletzt dies die in der Unterlassungsverfügung abgegebene Erklärung und löst die Vertragsstrafe aus. Irrelevant ist dabei insbesondere, wenn die Bereitstellung versehentlich geschehen ist, da darin eben gerade die Verpflichtung liegt: Jedes öffentliche Zugänglichmachen muss verhindert werden. (KG Berlin, Beschluss vom 28.04.2010 – Az. 24 W 40/10)

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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
anwaltsbüro47 – Rupp Zipp Meyer Wank – Rechtsanwälte
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