Alexander Meyer
Rupp-Zipp-Meyer-Wank Rechtsanwälte
Maximilianstr. 47
86150 Augsburg



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Bildschirmmaske nicht schutzfähig




Die Bildschirmoberfläche eines Computers ist grundsätzlich nicht urheberrechtsfähig, weil es sich gerade nicht um eine Computerprogramm handelt, sondern lediglich um das Ergebnis eines solchen.
 
Die Bildschirmoberfläche eines Computers ist grundsätzlich nicht urheberrechtsfähig. Dies resultiert insbesondere daraus, dass es sich nicht um ein Computerprogramm handelt. Die Bildschirmmaske ist nämlich nur das Ergebnis eines Computerprogramms, also lediglich die Ausdrucksform des Computerprogramms. Dies kann daraus gefolgert werden, weil eine identische Bildschirmoberfläche durch verschieden Programme erzeugt werden kann. (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.04.2010 – Az. 6 U 46/09)

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