Unterhaltszahlungen für Scheidungs- und Trennungskinder steigen kräftig an / Gerichte veröffentlichten neue Tabellen für den Kindesunterhalt




(Stuttgart) Verschiedene deutsche Oberlandesgerichte, darunter in Düsseldorf sowie die Oberlandesgerichte in Süddeutschland, haben soeben neue Unterhaltstabellen für den Kindesunterhalt veröffentlicht.
 
Danach, so der Nürnberger Fachanwalt für Familienrecht Martin Weispfenning, Vizepräsident und Geschäftsführer „Familienrecht" der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) in Stuttgart, steigen die Unterhaltssätze teilweise kräftig an und sind im bundesweiten Schnitt 13 % höher als noch im Jahr 2009.

Grund für die kräftigen Zuschläge sind nach den Pressemitteilungen der Gerichte die im Wachstumsbeschleunigungsgesetz festgelegten Erhöhungen der steuerlichen Kinderfreibeträge und des Kindergeldes. Darüberhinaus, so Weispfenning, hatte der Bundesgerichtshof (BGH) nach Inkrafttreten des Unterhaltsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2010 wichtige Entscheidungen zur einheitlichen Rechtsanwendung getroffen, die in die Leitlinien einzuarbeiten waren.

Das Gesetz lässt den Richterinnen und Richtern im Unterhaltsrecht wegen der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe („angemessener Unterhalt") zwar einen verhältnismäßig weiten Spielraum. Leitlinien bezwecken daher z. B. nach der Mitteilung des Oberlandesgerichts Stuttgart zu den Erhöhungen innerhalb dieses Rahmens eine möglichst gleiche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte. Sie gewähren Beratungssicherheit, weil die Rechtsprechung damit durchschaubarer und berechenbarer wird. Zugleich bleibe Raum für eine individuelle Behandlung von besonderen Fällen.

Die Süddeutschen Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken verständigen sich seit 2002 auf die einheitlichen Süddeutschen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL), deren Überarbeitung seit der letzten Fassung 2008 anstand. Die Unterhaltsbeträge orientieren sich seitdem am jeweils neu festgesetzten steuerlichen Existenzminimum. Angepasst, so Weispfenning, wurde auch die sog. „Düsseldorfer Tabelle" des Oberlandesgerichts Düsseldorf, die bundesweit als „Richtschnur" dient, auch wenn es im süddeutschen Raum davon gewisse Abweichungen gibt.

Während sich der Kindesunterhaltsbedarf im Jahr 2010 nun erneut um etwa 13 % erhöht hat, so Weispfenning, sind jedoch sowohl der Studentenunterhaltsbedarf als auch die Selbstbehaltssätze (bundeseinheitlich) unverändert geblieben. Sobald das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung zum Mindestbedarf von Kindern verkündet hat, kann sich hinsichtlich der Selbstbehalte Änderungsbedarf ergeben. Hinsichtlich des Studentenbedarfs ist eine Angleichung entsprechend der staatlichen Ausbildungsförderung vorgesehen.

Weispfenning mahnte, dies zu beachten und sich in Zweifelfällen umfassend rechtlich beraten zu lassen und verwies dazu u. a. auch auf die auf Familienrecht spezialisierten Anwältinnen und Anwälte in der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung  für Erb- und Familienrecht e. V -  www.dansef.de -

Die neue Düsseldorfer Tabelle 2010: Kindesunterhalt


 





 



Nettoeinkommen
des unterhaltspflichtigen Elternteils




Altersstufen in Jahren




Prozentsatz




Bedarfs-
kontrollbetrag






 



 



0 - 5



6 - 11



12 - 17



ab 18



 



 





1.



bis 1500



317



364



426



488



100



770/900





2.



1501 - 1900



333



383



448



513



105



1000





3.



1901 - 2300



349



401



469



537



110



1100





4.



2301 - 2700



365



419



490



562



115



1200





5.



2701 - 3100



381



437



512



586



120



1300





6.



3101 - 3500



406



466



546



625



128



1400





7.



3501 - 3900



432



496



580



664



136



1500





8.



3901 - 4300



457



525



614



703



144



1600





9.



4301 - 4700



482



554



648



742



152



1700





10.



4701 - 5100



508



583



682



781



160



1800





 



über 5101



nach den Umständen des Falles



 



 





 





Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Martin Weispfenning
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Familienrecht
DANSEF-Vizepräsident und Geschäftsführer „Familienrecht"
c/o Dr. Scholz & Weispfenning
Königstorgraben 3
90402 Nürnberg
Tel.: 0911 - 244 370
Fax: 0911 - 244 3799
Email: mweispfenning@scho-wei.de 
www.scho-wei.de
 
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