Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes auf Betriebe außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.




Voraussetzung für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes auf ein Arbeitsverhältnis ist, daß ein in auf dem Gebiet der Bundesrepublik liegender Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter hat.
 
In einem jüngst vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte ein in Belgien ansässiger Betrieb mit 25 Mitarbeitern drei weitere (Außendienst-)Mitarbeiter in Deutschland. Auf deren Arbeitsverhältnisse findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung, weil dieses Gesetz nur für Betriebe gilt, die in Deutschland ansässig sind.



Vgl. Bundesarbeitsgericht 17.01.2008 – 2AZR 902/06



Axel Pöppel – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Hamburg
 
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