Die Beschwerdefrist für eine IV-Verfügung beträgt gemäß Artikel 53 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) 30 Tage seit der Zustellung der Verfügung.
Wenn die Verfügung direkt an den anwaltlich vertretenen Klienten und nicht an den Rechtsvertreter geschickt wurde, beginnt die Frist gemäß Artikel 34 Absatz 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) mit der Zustellung an den Klienten zu laufen.
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil BGE 132 V 1 E. 2.2.2 festgestellt, dass die Zustellung einer Verfügung an den Vertretenen selbst und nicht an seinen Rechtsvertreter zulässig ist, wenn der Vertretene ordnungsgemäß bevollmächtigt hat.