Eine Anfechtung gegen die Festlegung des Gewässerraums in der Schweiz richtet sich nach dem Bundesgesetz über den Wasserbau (WBG) und dem Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG).
Zunächst muss festgestellt werden, dass die Festlegung des Gewässerraums durch die zuständige Behörde, in der Regel die kantonale Wasserbauverwaltung, erfolgt. Gegen diese Festlegung kann innerhalb von 30 Tagen nach Publikation der Verfügung bei der zuständigen Behörde Einsprache erhoben werden (Art. 48 WBG).
Sollte die Einsprache keine Erfolg haben, kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Einspracheentscheidung Beschwerde an die nächsthöhere Instanz, in der Regel das kantonale Verwaltungsgericht, erhoben werden (Art. 50 WBG).
Die Beschwerde muss schriftlich und begründet sein und sollte insbesondere die folgenden Punkte enthalten:
* Die Bezeichnung der angefochtenen Verfügung
* Die Darlegung der Gründe, warum die Festlegung des Gewässerraums angefochten wird
* Die Bezeichnung der beantragten Änderungen oder Aufhebung der Festlegung
Es ist zu beachten, dass die Beschwerde nur zulässig ist, wenn die beschwerdeführende Person ein rechtliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Festlegung des Gewässerraums hat (Art. 48 Abs. 1 WBG).
Weitere Informationen finden Sie im Bundesgesetz über den Wasserbau (WBG) und im Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG).
Urteil des Bundesgerichts: BGE 134 II 249