Verwaltungsrechtsbeschwerde duch Anwalt französischer Sprache in Luzern fü den Kanton Neuchâtel

Eine Verwaltungsrechtsbeschwerde durch einen Anwalt französischer Sprache in Luzern für den Kanton Neuchâtel ist grundsätzlich zulässig. Gemäß Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) kann jede Partei einen Anwalt oder eine andere bevollmächtigte Person beauftragen, ihre Interessen vor den Verwaltungsbehörden zu vertreten.

Da Luzern und Neuchâtel zwei verschiedene Kantone sind, muss beachtet werden, dass die Verwaltungsrechtsbeschwerde an die zuständige Behörde im Kanton Neuchâtel gerichtet werden muss. Es ist jedoch möglich, dass der Anwalt in Luzern die Beschwerde für seinen Klienten in Neuchâtel einreicht.

Es ist zu beachten, dass die Verwaltungsrechtsbeschwerde in der Amtssprache des Kantons Neuchâtel, also Französisch, einzureichen ist. Gemäß Art. 12 Abs. 2 VwVG müssen Eingaben an die Verwaltungsbehörden in der Amtssprache des Kantons oder in einer anderen von der Behörde zugelassenen Sprache abgefasst sein.

lic. iur. Christian Alexander GÄRTNER

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