Unter welchen Bedingungen kann das Finanzamt eine Steuerprüfung anordnen?

Das Finanzamt kann eine Steuerprüfung anordnen, wenn es begründete Zweifel an der Richtigkeit der Steuererklärung oder an der Erfüllung der steuerlichen Pflichten hat (Art. 130 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG). Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn:

* Die Steuererklärung unvollständig oder fehlerhaft ist (Art. 130 Abs. 2 DBG);
* Die steuerlichen Pflichten nicht erfüllt werden, wie z.B. die Nichtabgabe einer Steuererklärung (Art. 126 DBG);
* Es Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung oder -umgehung gibt (Art. 130 Abs. 3 DBG);
* Es begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in der Steuererklärung gibt, insbesondere wenn es Abweichungen zwischen den Angaben in der Steuererklärung und den tatsächlichen Verhältnissen gibt (BGE 133 II 114);
* Es eine Änderung der steuerlichen Verhältnisse gegeben hat, wie z.B. eine Änderung der Einkommensquelle oder eine Änderung der Familienverhältnisse (Art. 130 Abs. 4 DBG).

Das Finanzamt muss die Gründe für die Anordnung der Steuerprüfung schriftlich begründen und dem Steuerpflichtigen mitteilen (Art. 131 Abs. 1 DBG).