Das Finanzamt kann eine Steuerprüfung anordnen, wenn es begründete Zweifel an der Richtigkeit der Steuererklärung oder an der Erfüllung der steuerlichen Pflichten hat (Art. 130 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG). Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn:
* Die Steuererklärung unvollständig oder fehlerhaft ist (Art. 130 Abs. 2 DBG);
* Die steuerlichen Pflichten nicht erfüllt werden, wie z.B. die Nichtabgabe einer Steuererklärung (Art. 126 DBG);
* Es Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung oder -umgehung gibt (Art. 130 Abs. 3 DBG);
* Es begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in der Steuererklärung gibt, insbesondere wenn es Abweichungen zwischen den Angaben in der Steuererklärung und den tatsächlichen Verhältnissen gibt (BGE 133 II 114);
* Es eine Änderung der steuerlichen Verhältnisse gegeben hat, wie z.B. eine Änderung der Einkommensquelle oder eine Änderung der Familienverhältnisse (Art. 130 Abs. 4 DBG).
Das Finanzamt muss die Gründe für die Anordnung der Steuerprüfung schriftlich begründen und dem Steuerpflichtigen mitteilen (Art. 131 Abs. 1 DBG).