Sehr geehrter Kunde,
Gemäss Art. 46 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) beträgt die Frist für die Erhebung eines Einspruchs gegen die Ablehnung eines Schadens durch die Versicherung 30 Tage ab Empfang der Ablehnung.
Es ist wichtig, dass Sie innerhalb dieser Frist Einspruch erheben, da nach Ablauf dieser Frist die Ablehnung rechtskräftig wird und Sie keine Möglichkeit mehr haben, dagegen vorzugehen.
Es ist zu beachten, dass die Frist gemäss Art. 46 Abs. 2 VVG nur durch eine schriftliche Mitteilung an die Versicherung unterbrochen werden kann, in der Sie Ihren Einspruch begründen.
Quelle:
Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) vom 2. April 1908 (Stand am 1. Januar 2022)