ist man mit Kleptomanie strafbar

Eine interessante Frage!

In der Schweiz ist Kleptomanie, auch bekannt als Diebstahlsucht oder Ladendiebstahl, eine psychische Störung, die unter bestimmten Umständen strafrechtliche Konsequenzen haben kann.

Gemäß Artikel 19 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) kann eine Person, die aufgrund einer psychischen Störung oder einer Geisteskrankheit handelt, nicht strafrechtlich verantwortlich gemacht werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Tat unfähig war, das Unrecht ihrer Handlung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

In Bezug auf Kleptomanie hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 12. März 2002 (BGE 128 IV 241) festgestellt, dass eine Person, die unter einer Kleptomanie leidet, nicht automatisch strafunfähig ist. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Person zum Zeitpunkt der Tat tatsächlich unfähig war, das Unrecht ihrer Handlung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

In der Praxis bedeutet dies, dass eine Person, die wegen Kleptomanie eine Straftat begangen hat, strafrechtlich verantwortlich gemacht werden kann, wenn sie trotz ihrer psychischen Störung noch in der Lage war, das Unrecht ihrer Handlung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Gerichte bei der Beurteilung von Fällen mit Kleptomanie oft eine mildere Strafe verhängen oder alternative Sanktionen wie eine Behandlung oder eine Bewährung anordnen, um der Person zu helfen, ihre psychische Störung zu überwinden.



Quellen:

* Bundesgesetz über das Strafgesetzbuch (StGB) vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0)
* Bundesgericht, Urteil vom 12. März 2002 (BGE 128 IV 241)

Dr. Viktoria Lantos, LL.M.

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