Die Ablehnung der Haftung durch die Versicherung ist nicht gerechtfertigt. Nach Art. 100 Abs. 1 des Schweizerischen Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) haftet der Versicherer für den Schaden, wenn dieser durch ein Ereignis verursacht wurde, das nicht voraussehbar war oder nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste.
In Ihrem Fall ist es fraglich, ob Sie hätten vorhersehen können, dass die Getränkeflasche den Abfluss und den Überlauf des Waschbeckens verschließen würde, wenn Sie eingeschlafen sind. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Sie dies hätten ahnen müssen. Vielmehr handelt es sich um ein unvorhergesehenes Ereignis.
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 15. März 2005 (BGE 131 III 235) festgestellt, dass die Voraussehbarkeit eines Schadensereignisses nicht allein aufgrund der objektiven Möglichkeit des Ereignisses beurteilt werden darf, sondern dass auch die subjektive Sicht des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen ist.
Da Sie bereits mehrmals Getränkeflaschen auf diese Weise gekühlt haben, ohne dass ein Schaden entstanden ist, kann man nicht sagen, dass Sie hätten vorhersehen müssen, dass diesmal ein Schaden entstehen würde.
Ich empfehle Ihnen, die Ablehnung der Versicherung anzufechten und einen Rechtsanwalt aufzusuchen, um Ihre Interessen zu vertreten.