Ich habe entdeckt, dass ich als Rechtsanwalt bei McAdvo gelistet werde, woher haben Sie meine Daten?

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Ihre bei uns veröffentlichten Daten im Hinblick auf die von Ihnen betriebene Rechtsanwaltskanzlei haben wir ausschließlich aus öffentlich und allgemein zugänglichen Quellen entnommen. Aus diesen war keineswegs ein entgegenstehendes Interesse Ihrerseits zu entnehmen.
Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass Rechtsanwälte/innen, welche Einträge in allgemein zugänglichen Verzeichnissen unterhalten, ein eigenes Interesse haben, dass diese Daten bekannt werden und so den Bekanntheitsgrad der Kanzlei steigern.

In § 29 BDSG heißt es dazu:

Zitat:
„(1) Das geschäftsmäßige Erheben, Speichern oder Verändern personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung, insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien, dem Adresshandel oder der Markt- und Meinungsforschung dient, ist zulässig, wenn
1. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung hat, oder
2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung offensichtlich überwiegt.
(3) Die Aufnahme personenbezogener Daten in elektronische oder gedruckte Adress-, Telefon-, Branchen- oder vergleichbare Verzeichnisse hat zu unterbleiben, wenn der entgegenstehende Wille des Betroffenen aus dem zugrunde liegenden elektronischen oder gedruckten Verzeichnis oder Register ersichtlich ist. Der Empfänger der Daten hat sicherzustellen, dass Kennzeichnungen aus elektronischen oder gedruckten Verzeichnissen oder Registern bei der Übernahme in Verzeichnisse oder Register übernommen werden.“
Zitat Ende

Eine Pflicht zur Benachrichtigung bei Veröffentlichung Ihrer Daten hat zugleich nicht bestanden.

Dazu heißt es in § 33 BDSG:

Zitat:
„(1) Werden erstmals personenbezogene Daten für eigene Zwecke oder Kenntnis des Betroffenen gespeichert, ist der Betroffene von der Speicherung, der Art der Daten, der Zweckbestimmung der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und der Identität der verantwortlichen Stelle zu benachrichtigen ...
(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn ...
8. die Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung gespeichert sind und
a) aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind, soweit sie sich auf diejenigen Personen beziehen, die diese Daten veröffentlicht haben, oder
b) es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten handelt
und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist.“
Zitat Ende

Zum Einen stammen Ihre Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen und zum Anderen wurden diese listenmäßig erfasst.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass personenbezogene Daten, die aus öffentlich zugänglichen Materialien gewonnen werden, für die weitere geschäftliche Tätigkeit genutzt werden können. Eine Benachrichtigung der Betroffenen über die Speicherung der Daten ist unter diesen Bedingungen aufgrund der Vielzahl der erhobenen Daten nicht erforderlich.

Ihrem Wunsch auf Löschung der Daten werden wir selbstverständlich umgehend nachkommen.
Weitere Verpflichtungen ergeben sich daraus jedoch nicht.