Andreas Hövelberndt
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Anhebung des vergaberechtlichen Mindestlohns und Zusammenlegung von Vergabekammern in Nordrhein-Westfalen




Mit der Erhöhung des Mindeststundenentgelts im Sinne des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW) und der Änderung der Zuständigkeit der Vergabekammern sind in Nordrhein-Westfalen zum 01.01.2015 zwei wichtige Änderungen landesvergaberechtlicher Bestimmungen in Kraft getreten.
 
I. Erhöhung des vergaberechtlichen Mindeststundenentgelts

Nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW) durften öffentliche Auftraggeber in Nordrhein-Westfalen öffentliche Aufträge bisher nur an solche Unternehmen vergeben, die sich verpflichteten, ihren Beschäftigen bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt in Höhe von mindestens 8,62 Euro pro Stunde zu zahlen. Jetzt hat das zuständige Landesarbeitsministerium auf der Grundlage von § 4 Absatz 3 Satz 3 TVgG NRW den landesvergaberechtlichen Mindestlohn angepasst. So sieht die Vergabe-Mindestentgelt-Verordnung (VgMinVO) vom 19.11.2014 eine Anhebung des Mindeststundenentgelts auf 8,85 Euro zum 01.01.2015 vor.

Das erhöhte Mindeststundenentgelt gilt für Vergabeverfahren, die ab dem 01.01.2015 durchgeführt werden. Bei Leistungen, die noch im Jahre 2014 unter Vorgabe eines vergabespezifischen Mindestlohns von 8,62 EUR – in Gestalt ergänzender Ausführungsbedingungen – beauftragt wurden, muss den eingesetzten Beschäftigten lediglich 8,62 EUR gezahlt werden, selbst wenn die Dienstleistung im Jahre 2015 zu erbringen ist.

Durch das Bundesgesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) vom 11.08.2014 wurde zum 01.01.2015 im Übrigen ein bundesweiter Mindestlohn eingeführt. Diese Regelung und der vergaberechtliche Mindestlohn nach dem TVgG NRW gelten nebeneinander. Aufgrund des in § 4 Abs. 4 TVgG NRW festgelegten Günstigkeitsprinzips sind die Auftragnehmer indes verpflichtet, den im Rahmen des öffentlichen Auftrags eingesetzten Beschäftigten den derzeit – verglichen mit dem bundesgesetzlichen Mindestlohn – höheren vergaberechtlichen Mindeststundenlohn von 8,85 Euro zu zahlen.

II. Neuregelung der Zuständigkeit der Vergabekammern

In Anbetracht der gestiegenen Komplexität des Vergaberechts und wegen der dadurch gebotenen Effizienzsteigerung hat die Landesregierung ferner die Zuständigkeit der Vergabekammern, welche über die Rechtmäßigkeit von Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte entscheiden, geändert. Die Zuständigkeitsverordnung Nachprüfungsverfahren (ZuStVO NpV NRW) vom 02.12.2014, die ebenfalls zum 01.01.2015 in Kraft getreten ist, sieht eine Konzentration – von bislang fünf Vergabekammern – auf zwei Standorte vor, nämlich die Vergabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster und die Vergabekammer Rheinland bei der Bezirksregierung Köln.

Beide Vergabekammern haben jeweils mehrere Spruchkörper. Die räumliche Zuständigkeit der Vergabekammer Westfalen erstreckt sich auf die Regierungsbezirke Münster, Detmold und Arnsberg. Die Vergabekammer Rheinland umfasst die Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf, wobei neben einem Spruchkörper bei der Bezirksregierung Köln ein weiterer Spruchkörper seinen Sitz am Standort der Bezirksregierung Düsseldorf hat und als Außenstelle der Bezirksregierung Köln fungiert.

Etwaige anhängige Verfahren werden durch die Übergangsregelungen der Verordnung automatisch auf die jeweiligen Vergabekammern übergeleitet.

Herr Dr. Hövelberndt empfiehlt die o.g. Rechtsänderung zu beachten und weist darauf hin, dass diese Mitteilung lediglich allgemeine Informationen zu rechtlichen Themen enthält. Trotzt der sorgfältigen Recherche gibt sie die Rechtsentwicklung nur auszugsweise wieder und kann eine individuelle, am konkreten Sachverhalt orientierte Beratung nicht ersetzen. Für Rückfragen steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Hövelberndt gerne zur Verfügung.
 
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