Martin Josef Haas
Martin Josef Haas Rechtsanwälte, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Fuggerstr. 14
86830 Schwabmünchen
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Die verdeckte Sacheinlage im Fall der Kapitalerhöhung:
Ist zur Kapitalerhöhung eine Bareinlage und nachfolgend eine Sacheinlage geleistet worden, womit die Bareinalge zurückbezahlt wird, kann eine (verdeckte) Sacheinlage vorliegen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind schuldrechtliche Absprachen zwischen dem Inferenten und der Gesellschaft über die Verwendung der Einlagemittel bei der Kapitalerhöhung unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung zwar grundsätzlich nicht verboten, aber dann schädlich, wenn sie dazu bestimmt sind, die eingezahlten Mittel wieder an den Inferenten zurückfließen zu lassen

