Susanne Schorn
Anwalt4me - Rechtsanwälte
Maximilianstr. 17
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Pflichtteil und Lebensversicherung




Hat ein Verstorbener vor seinem Tod einen Dritten als widerruflich Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung eingesetzt, so wird bei Berechnung eines erbrechtlichen Pflichtteils nicht auf die Versicherungsleistung oder die gezahlten Prämien abgestellt, sondern den aktuellen Wert der Versicherung bei Todesfall (i.d.R. der Rückkaufswert). (BGH, 28.4.2010 IV ZR 73/08 und IV ZR 230/08)
 
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit der umstrittenen Frage zu beschäftigen, in welcher Form sich ein vom Erblasser abgeschlossener Lebensversicherungsvertrag mit widerruflichem Bezugsrecht für einen Dritten auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch auswirkt.

Wird jemand als Bezugsberechtigter einer Lebensversicherung eingetragen, so stellt dies rechtlich eine Schenkung dar. Da durch Schenkungen Pflichtteilsberechtigte benachteiligt werden können, müssen die Zuwendungen unter gewissen Voraussetzungen bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden.

Bislang war umstritten, ob bei dieser Berechnung die komplette Versicherungsleistung zu berücksichtigen ist, die der Begünstigte nach Tod des Erblassers erhält oder ob auf die vom Erblasser gezahlten Versicherungsprämien abzustellen ist, weil sein Vermögen ja um diese Zahlungen zu Lebzeiten vermindert wurde.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs soll jedoch weder auf die Versicherungsleistung noch auf die Prämien abgestellt werden, sondern vielmehr auf den Wert der Versicherung in der letzten Sekunde des Lebens des Verstorbenen. Bei widerruflicher Bezugsberechtigung hätte der Erblasser nämlich bis zuletzt das Bezugsrecht widerrufen und damit den aktuellen Wert der Versicherung wieder seinem eigenen Vermögen zuordnen können.

Der Wert der Versicherung werde sich laut BGH in der Regel nach dem Rückkaufswert richten. Im Einzelfall könne aber auch auf einen objektiv belegten höheren Veräußerungswert abzustellen sein, wenn beispielsweise die Lebensversicherung an einen gewerblichen Aufkäufer zu einem höheren Preis hätte veräußert werden können.

(BGH, 28.4.2010 IV ZR 73/08 und IV ZR 230/08)
 
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