Martin Josef Haas
Martin Josef Haas Rechtsanwälte, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Fuggerstr. 14
86830 Schwabmünchen



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Soll aus einem türkischen Urteil Trennungsunterhalt in Deutschland vollstreckt werden, ist im Vollstreckbarerklärungsverfahren die Rechtskraft der Ehescheidung als Einwendung im Sinne von § 767 ZPO zu berücksichtigen




Indem das türkische Familiengericht der Antragstellerin in Unkenntnis der in Deutschland ausgesprochenen Ehescheidung und nach Abweisung des in der Türkei gestellten Scheidungsantrags rückständigen und laufenden Unterhalt zugesprochen hat, hat es lediglich über Trennungsunterhalt entschieden.
 
So mit Beschluss vom 24.03.2010 (XII ZB 193/07) hat der Bundesgerichtshof
entschieden. Die Entscheidung in ist ohne weiteres verständlich. Wieso sollte auch im Zweifel aus einem Urteil Trennungsunterhalt noch vollstreckt werden können, wenn
dieser im Zeitraum ab dem vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über die Ehescheidung gar nicht mehr geschuldet ist.

Die davon abweichende Rechtsauffassung des Amtsgerichts Aachen in dem Urteil vom 15. September 2004, wonach der türkische Unterhaltstitel auch den nachehelichen Unterhalt erfasst, geht an den festgestellten Tatsachen vorbei. Das türkische Familiengericht hatte zwar den Scheidungsantrag des Antragsgegners mit Urteil vom 27. Januar 2004 wegen fehlender Scheidungsvoraussetzungen als unbegründet abgewiesen. Dabei ging das türkische Gericht in seinem Urteil nicht davon aus, dass in Deutschland bereits ein Scheidungsverfahren rechtshängig gewesen war und zu dem rechtskräftigen Scheidungsurteil vom 23. Juli 2003 geführt hatte. Indem das türkische Familiengericht der Antragstellerin in Unkenntnis der in Deutschland ausgesprochenen Ehescheidung und nach Abweisung des in der Türkei gestellten Scheidungsantrags rückständigen und laufenden Unterhalt zugesprochen hat, hat es lediglich über Trennungsunterhalt entschieden.
 
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