Martin Josef Haas
Martin Josef Haas Rechtsanwälte, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Fuggerstr. 14
86830 Schwabmünchen



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Eine salvatorische Erhaltungsklausel, mit welcher die dispositive Regelung des § 139 BGB wirksam abbedungen worden ist, schließt eine Gesamtnichtigkeit nicht aus, führt aber zu einer Umkehr der Vermutung des § 139 BGB in ihr Gegenteil




Mit der von den Parteien verwandten salvatorischen Erhaltungsklausel, mit welcher die dispositive Regelung des § 139 BGB wirksam abbedungen worden war, hat nach Ansicht des Bundesgerichtshofes nicht dazu geführt, dass eine Gesamtnichtigkeit
Nicht vorliegt. Allerdings erkannte er auf eine Umkehrung der Vermutung des § 139 BGB in ihr Gegenteil.
 
In seiner Entscheidung vom 15.03.2010 hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zu der Frage des Vorliegens einer Teil- bzw. Gesamtnichtigkeit eines Rechtsgeschäftes bestätigt. Der Bundesgerichtshof hatte die Rechtswirksamkeit gesellschaftsvertraglicher Klauseln zu prüfen.

Mit der von den Parteien verwandten salvatorischen Erhaltungsklausel, mit welcher die dispositive Regelung des § 139 BGB wirksam abbedungen worden war, hat nach Ansicht des Bundesgerichtshofes nicht dazu geführt, dass eine Gesamtnichtigkeit
Nicht vorliegt. Allerdings erkannte er auf eine Umkehrung der Vermutung des § 139 BGB in ihr Gegenteil. Die Nichtigkeit des gesamten Vertrages tritt nach Ansicht des Bundesgerichtshofes nur dann ein, wenn die Aufrechterhaltung des Rechtsgeschäfts trotz der salvatorischen Klausel im Einzelfall durch den durch Vertragsauslegung zu ermittelnden Parteiwillen nicht mehr getragen wird.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Gesellschaftsvertrag vom 23. Juli 1999 sei als "bloßes gleichermaßen gesetzes- wie sittenwidriges Scheingeschäft" nach § 117 Abs. 1, § 134, § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wurde seitens des Bundesgerichtshofes nicht geteilt. Die Annahme, dass der Vertrag von den Parteien nicht „gelebt“ wurde, hatte das Berufungsgericht nach Ansicht des Bundesgerichtshofes nach unzureichender Prüfung unterstellt und der Erhobenen Rüge richterlichen Gehörs entsprochen.

Zudem wurde nach Ansicht des Bundesgerichtshofes dem Wortlaut der Vereinbarung zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen nicht erschöpfend genug vom Berufungsgericht gewürdigt.
 
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